Dürfen Arbeitgeber regelmäßig PCR-Tests verlangen?
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Die nächste Corona-Welle kommt bestimmt. Passend dazu hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Rechtmäßigkeit betrieblicher Testverpflichtungen beschäftigt und für die betriebliche Praxis Klarheit geschaffen (Az. 5 AZR 28/22).
Geklagt hatte eine Flötistin an der Bayerischen Staatsoper. Sie musste wie alle Mitarbeiter zu Beginn der Spielzeit einen negativen PCR-Test vorlegen und in der Folge weitere kostenlose PCR-Tests in regelmäßigen Abständen vornehmen lassen. Eine entsprechende Teststrategie war in Zusammenarbeit unter anderem mit dem Institut für Virologie der Technischen Universität München und dem Klinikum rechts der Isar entwickelt worden. Ohne Testung konnte sie nicht an Aufführungen und Proben teilnehmen.
Die Flötistin wehrte sich gegen diese Regelungen unter anderem mit dem Argument, diese stellten einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit dar. Anlasslose Massentests seien unzulässig. Der Arbeitgeber der Betroffenen – der Freistaat Bayern – stellte daraufhin die Gehaltszahlungen ein. Hiergegen wehrte sich die Betroffene und verlangte, dass das Arbeitsgericht feststellte, dass sie ohne Verpflichtung zur Durchführung von Tests jedweder Art zur Feststellung von SARS-CoV-2 beschäftigt werden müsse.
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Wie urteilte das Bundesarbeitsgericht?
Alle drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit gaben dem Arbeitgeber recht. Das BAG befand am 1.6.2022 – wie die Vorinstanzen –, Arbeitgeber müssen Arbeitsleistungen so regeln, »dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit so weit geschützt sind, wie die Natur der Arbeitsleistung es gestattet«. Dazu gehöre auch die Verpflichtung zu regelmäßigen PCR-Tests. Der mit der Durchführung der Tests verbundene minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sei verhältnismäßig.
Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung mache die Anordnung der Tests nicht unzulässig. Das gelte umso mehr als ein positives Testergebnis mit Blick auf die infektionsschutzrechtlichen Meldepflichten und die Kontaktnachverfolgung, die ohnedies im Betrieb bekannt werde. Da das BAG die Test-Anordnungen als rechtmäßig ansah, lehnte es die Vergütungsansprüche der Flötistin für die Zeit, in der sie den Anordnungen keine Folge leistete, ab.
Nach diesem BAG-Urteil muss Arbeitnehmern, die sich gegen eine Corona-Testpflicht oder gegen eine Maskenpflicht im Betrieb wehren, klar sein, dass dies arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann.
(MS)