Covid-19-Infektion: Grobe Fahrlässigkeit kann Entgeltfortzahlung kosten
Reisen können ein erhöhtes Infektionsrisiko bergen.

Covid-19-Infektion: Grobe Fahrlässigkeit kann Entgeltfortzahlung kosten

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Haben Corona-Infizierte Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, wenn sie sich im Urlaub angesteckt haben?

Mit Covid 19 infiziert – das ergab der PCR-Test, dem sich eine arbeitsunfähige Kieler Arzthelferin nach ihrem Urlaub in der Dominikanischen Republik unterzog. Zum Fall für das Arbeitsgericht Kiel wurde die Angelegenheit, nachdem der Arbeitgeber der Betroffenen die Lohnfortzahlung verweigert hatte.

Sie sei selbst schuld an ihrer Arbeitsunfähigkeit und habe deshalb keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, meinte ihr Arbeitgeber. Doch vor dem Arbeitsgericht Kiel zog der Arzt den Kürzeren.

Das Gericht befand am 27.6.2022: Nur wer seine Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig herbeiführe, verliere seinen gesetzlich geregelten Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (Az. 229 f/22).

Wann ist eine Krankheit selbstverschuldet?

Die dreifach geimpfte Arzthelferin reiste Anfang 2022 in die Dominikanische Republik. Damals wurde dieses Land vom Robert-Koch-Institut als Hochrisikogebiet eingestuft.

Verwirrend dabei: Als die Frau in Urlaub fuhr, verzeichnete man in Deutschland eine Inzidenz von 879, in der Dominikanischen Republik war der Wert mit 378 noch nicht einmal halb so hoch. Als die Reisende zurückkehrte, lag die Inzidenz in der Dominikanischen Republik bei 73, in Deutschland bei 1.465. Die Betroffene kehrte also aus einem risikoarmen Gebiet in ein Hochrisikogebiet mit 20-fach höherer Inzidenz zurück.

Dennoch meinte ihr Arbeitgeber, die Krankheit sei selbst verschuldet, und verweigerte die Entgeltfortzahlung. Dabei stützte er sich auf eine Regelung in § 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Danach besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ein Arbeitnehmer »durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft«. Mit anderen Worten: Trifft den Arbeitnehmer ein Verschulden, kann das seinem Entgeltfortzahlungsanspruch entgegenstehen.

Dieser »Selbstverschuldens-Aspekt« wird – auch im Zusammenhang mit dem Krankengeld – immer wieder in Zusammenhang mit Sportunfällen ins Spiel gebracht. Doch allein in Extremfällen kann bei diesen eine Entgeltfortzahlung verweigert werden. So werden Amateurboxen, Drachenfliegen und Motocross-Rennen generell nicht als übergefährlich eingestuft. Schuldhaft handelt danach nur, wer sich in einer Weise sportlich betätigt, die seine Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigen.

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Wie entschied das Arbeitsgericht?

Doch zurück zur Covid-infizierten Arbeitnehmerin: Das Arbeitsgericht sah ihre Arbeitsunfähigkeit als nicht selbst verschuldet an. Ein Verschulden setze einen groben Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen voraus. Dies war im vorliegenden Fall jedoch offensichtlich nicht gegeben, da die Inzidenz in Deutschland bedeutend höher als in der Dominikanischen Republik gewesen war. Eine Erkrankung an Corona liege damit im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos.

Umgekehrt bedeutet dies allerdings auch, dass im Falle, dass sich jemand bewusst gefährdenden Situationen aussetzt – etwa ohne zwingenden Grund in ein tatsächliches Hochrisikogebiet reist und sich dort infiziert –, gegebenenfalls seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gefährdet. Wie das allerdings justiziabel sein soll in Zeiten, in denen sich Zehntausende bei lokalen Brauchtumsfesten (»Weiberfastnacht«) bei hohen Inzidenzen in engsten Straßen drängen oder gemeinsam in vollen Fußballstadien jubeln und sich umarmen, ist höchst schleierhaft.

Besteht bei verweigerter Entgeltfortzahlung Anspruch auf Krankengeld?

Für den Fall einer Verweigerung der Entgeltfortzahlung haben gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer im Übrigen vom Grundsatz her Anspruch auf Krankengeld. Dieser Anspruch besteht nämlich ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Er »geht nur unter«, wenn der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit Lohnfortzahlung leistet. Geschieht dies nicht, tritt an dessen Stelle das Krankengeld. Gegebenenfalls nimmt die Krankenkasse dann den nicht zahlenden Arbeitgeber in Regress, wenn sie der Ansicht ist, dass die Entgeltfortzahlung zu Unrecht verweigert wurde.

Ist jedoch auch die Krankenkasse der Ansicht, dass jemand sich vorsätzlich oder bei einer begangenen Straftat (etwa: Unfall nach Trunkenheitsfahrt) seine Verletzungen bzw. seine Krankheit zugezogen hat, kann sie den Betroffenen angemessen zur Kasse bitten. § 52 Abs. 1 SGB V regelt nämlich: »Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern«.

Zitiert wird in diesem Zusammenhang häufiger eine Entscheidung des Sozialgerichts Dessau-Roßlau aus dem Jahr 2010. Dabei ging es um einen Versicherten, der volltrunken und mit Cannabisrückständen im Blut einen Unfall verursacht hatte. Die Verletzungen, die er davontrug, verursachten Behandlungskosten und aufgrund der Arbeitsunfähigkeit Krankengeldzahlungen in Höhe von insgesamt 10.000,– €. Die Krankenkasse forderte daraufhin von dem Versicherten, nachdem er wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt wurde, eine angemessene Beteiligung in Höhe von 20 % zurück. Das wurde vom Sozialgericht bestätigt.

(MS)

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