Arztrechnung selbst gezahlt wegen Beitragserstattung: Keine Sonderausgaben abziehbar
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Wenn ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst zahlt mit dem Ziel, so die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, kann er diese Kosten nicht als Beiträge zu einer Versicherung
in der Steuererklärung geltend machen.
Mit dem Urteil führt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren Kostentragung bei einem sogenannten Selbstbehalt fort.
Im entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar Beiträge an die private Krankenversicherung zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes gezahlt. Um von Beitragserstattungen zu profitieren, wurden Krankheitskosten selbst getragen und nicht bei der Krankenversicherung geltend gemacht.
In der Steuererklärung stellte der Ehemann dann folgende Rechnung auf: Er gab die Versicherungsbeiträge an (soweit korrekt) und kürzte sie um die Beitragserstattung (auch korrekt). Allerdings hatte er die Beitragserstattung vorher um die selbst getragenen Kosten gekürzt – was Finanzamt, Finanzgericht und BFH übereinstimmend ablehnten.
Die BFH-Richter erklärten, es könnten nur diejenigen Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar sein, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stünden und letztlich der Vorsorge dienten. Zur Begründung verwies der BFH auf seine bereits ergangene Rechtsprechung bezüglich Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten: Auch diese stelle keine Beiträge zu einer Versicherung dar (z.B. Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 43/14).
Zwar, so die Richter weiter, werde bei den selbst getragenen Krankheitskosten nicht wie beim Selbstbehalt bereits im Vorhinein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet, vielmehr könne man sich bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden, ob man sie selbst tragen wolle, um die Beitragserstattungen zu erhalten. Dies ändere aber nichts daran, dass in beiden Konstellationen der Versicherte die Krankheitskosten nicht trage, um den Versicherungsschutz als solchen
zu erlangen (BFH-Urteil vom 29.11.2017, Az. X R 3/16).
Abzug als außergewöhnliche Belastung möglich?
Ob die Krankheitskosten hier als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abzugsfähig sind, musste der BFH im konkreten Fall nicht entscheiden: Da die Krankheitskosten der Kläger die sogenannte zumutbare Eigenbelastung wegen der Höhe ihrer Einkünfte nicht überstiegen, kam ein Abzug schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.