Krankengeld: Gibt der Arbeitgeber einen Zuschuss?
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Ältere Arbeitnehmer sind nicht häufiger krank als jüngere – aber länger. Daher ist für sie die Absicherung bei längerer Krankheit noch wichtiger als für ihre jüngeren Kollegen. Wie lässt sich die Versorgungslücke beim Krankengeld ausgleichen? Hier lesen Sie die Antwort.
Private Versicherungen weisen beim Krankengeld immer wieder auf die Versorgungslücke hin und bieten zur Schließung dieser Lücke Krankentagegeld-Zusatzversicherungen an. Grundsätzlich kann der Abschluss einer solchen Versicherung sinnvoll sein.
Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Arbeitgeber im Krankheitsfall einen Zuschuss zum Krankengeld zahlt.
Wie groß ist die Versorgungslücke?
Eine solche Lücke besteht im Krankheitsfall. Das Krankengeld liegt um 10 % bis 30 % unter dem »normalen« Nettoentgelt.
Beispiel: Nehmen wir eine unverheiratete und kinderlose Altenpflegerin. Sie verdiente zuletzt 2.600,– € brutto im Monat. Netto wurden Ihr dabei 1.790,– € überwiesen. Als Krankengeld erhält sie 1.519,80 €. Das sind rund 270,– € weniger als ihr Nettolohn.
Ist ein Zuschuss des Arbeitgebers möglich?
Grundsätzlich können Arbeitgeber einen Zuschuss zum Krankengeld leisten. Das können sie freiwillig tun, teilweise sind solche Zuschüsse aber auch in Tarifverträgen ausdrücklich geregelt – z.B. in der Metall- und Elektroindustrie Südbaden oder im Manteltarif der Chemieindustrie.
Voraussetzung ist dabei meist, dass Langzeitkranke zuvor schon eine bestimmte Zeit lang im Betrieb gearbeitet haben.
Wie hoch kann der Zuschuss des Arbeitgebers sein?
Eine indirekte Regelung findet sich in § 49 SGB V. Dort geht es um das »Ruhen des Krankengeldanspruchs«, also um die Fälle, in denen kein Krankengeld gezahlt wird. Das ist danach immer der Fall, so weit und so lang Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten. Ausgenommen ist dabei ausdrücklich »einmalig gezahltes Arbeitsentgelt«, also etwa das 13. Monatsgehalt. Damit fällt das Krankengeld weg, sobald ein Arbeitsunfähiger von seinem Arbeitgeber »beitragspflichtiges Arbeitsentgelt« erhält.
Deshalb stellt sich die Frage, wann der Zuschuss des Arbeitgebers beitragspflichtig ist. Das wiederum ist in § 23c SGB IV geregelt.
Danach sind Arbeitgeberzuschüsse zum Krankengeld nicht beitragspflichtig, wenn Zuschuss und Krankengeld zusammen das vorher bezogene Nettoarbeitsentgelt »nicht um mehr als 50,– € im Monat übersteigen«.
Im Falle unserer Krankenpflegerin, bei der im Krankheitsfall eine Versorgungslücke von monatlich 270,– € besteht, darf der Arbeitgeber einen monatlichen Zuschuss von bis zu 320,– € leisten, ohne dass der Krankengeldanspruch gefährdet wird.
Freiwillig versicherte Arbeitnehmer müssen besonders auf die Versorgungslücke achten
Die Versorgungslücke beim Krankengeld ist besonders für freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer gravierend, für Arbeitnehmer also, deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt und die weiterhin gesetzlich versichert bleiben. Derzeit sind das 3,02 Millionen Arbeitnehmer.
Bei ihnen ist zu beachten, dass der Höchstsatz des Krankengeldes an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt ist. 2022 beträgt der Höchstsatz an Krankengeld 112,88 € pro Tag. Im Falle einer längeren Krankheit fällt hier die Versorgungslücke weit stärker ins Gewicht.
Gut qualifizierte Arbeitnehmer haben vielfach die Wahl zwischen verschiedenen Arbeitgebern. Diese Position sollten sie nutzen. Das Internetportal »Personalwissen«, das Arbeitgebern und Personalentscheidern Tipps gibt, schreibt hierzu: Wer als Arbeitnehmer den Luxus hat, zwischen verschiedenen Unternehmen wählen zu können, wird sich den zukünftigen Arbeitgeber genauer ansehen:
→ Was unterscheidet ihn von anderen Firmen?
→ Warum ist es sinnvoll, gerade dort eine Anstellung zu forcieren?
Führungskräfte und Unternehmern sollten Zusatzleistungen für das Personalmarketing aufbereiten. In Sachen Krankengeld lautet der Rat: »Ein Zuschuss zum Krankengeld kann vor allem für Menschen, denen Sicherheit wichtig ist, ein starkes Argument sein«.
(MS)