Umsatzsteuergesetz (UStG)
Fünfter Abschnitt – Besteuerung
§ 20 UStG – Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
1Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,
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1.
dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat, oder
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2.
der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder
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3.
soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt, oder
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4.
der eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher führt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist,
die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. 2Erstreckt sich die Befreiung nach Satz 1 Nr. 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. 3Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.
Zu § 20: Geändert durch G vom 26. 4. 2006 (BGBl I S. 1091), 16. 7. 2009 (BGBl I S. 1959), 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2562), 21. 12. 2019 (BGBl I S. 2875), 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2294) und 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) (1. 1. 2024).