§ 148 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten → 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen
§ 148 AO – Bewilligung von Erleichterungen
1Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. 2Erleichterungen nach Satz 1 können rückwirkend bewilligt werden. 3Die Bewilligung kann widerrufen werden.