E-Bilanz

Die E-Bilanz ist erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, bei der Finanzverwaltung einzureichen. Konkret bedeutet dies, dass der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist.

Betroffen von dieser Regelung sind alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, d.h.

  • Gewerbetreibende, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder freiwillig bilanzieren,

  • buchführungspflichtige Landwirte,

  • freiwillig bilanzierende Freiberufler,

  • bilanzierende Reeder im Rahmen der Tonnagebesteuerung.

Die Übermittlung hat dem von der Finanzverwaltung vorgegebenen Gliederungsschema (Steuertaxonomie) zu folgen. Außer der angestrebten Vereinfachung bei der Bearbeitung der Steuererklärungen ergeben sich für die Finanzverwaltung erweiterte Abgleich- und Kontrollmöglichkeiten. Die Durchführung von Datenauswertungen und Branchenvergleichen, sowohl bei der Steuerveranlagung als auch anlässlich von Betriebsprüfungen, wird durch die Einführung der E-Bilanz erleichtert.

Die E-Bilanz ist nicht nur für regelmäßige Jahresabschlüsse Pflicht, sondern auch für Bilanzen anlässlich von Umwandlungsvorgängen, Betriebsveräußerungen und- aufgaben und Liquidation. Beabsichtigt ist die elektronische Übermittlungspflicht ab Veranlagungszeitraum 2015 auf Sonder- und Ergänzungsbilanzen auszudehnen.

Die Finanzverwaltung stellt zwei Übermittlungsvarianten zur Verfügung:

Unabhängig von der gewählten Variante ist der Steuerpflichtige aufgefordert sein Buchungsverhalten, seinen Kontenplan und u.U. seine Software an die von der Finanzverwaltung geforderte Taxonomie anzupassen. Es werden Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien angeboten, die die verschiedenen Rechtsformen und Wirtschaftsbereiche reflektieren.

Die elektronische Übermittlung kann vermeiden, wer auf Antrag aus Billigkeitsgründen von der Übermittlungspflicht befreit wird. Gründe hierfür sind nicht vertretbarer finanzieller Aufwand oder fehlende individuelle Kenntnisse und Möglichkeiten zur Datenübertragung.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 5b EStG

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