§ 122 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht

Abschnitt V – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens → Unterabschnitt 1 – Revision

Titel: Finanzgerichtsordnung (FGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FGO
Gliederungs-Nr.: 350-1
Normtyp: Gesetz

§ 122 FGO – Beteiligte; Beitritt

(1) Beteiligter am Verfahren über die Revision ist, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war.

(2) 1Betrifft das Verfahren eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht, so kann das Bundesministerium der Finanzen dem Verfahren beitreten. 2Betrifft das Verfahren eine von den Landesfinanzbehörden verwaltete Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Landesrecht, so steht dieses Recht auch der zuständigen obersten Landesbehörde zu. 3Der Senat kann die zuständigen Stellen zum Beitritt auffordern. 4Mit ihrem Beitritt erlangt die Behörde die Rechtsstellung eines Beteiligten.