Kommission

Als Kommissionär gilt, wer als selbstständiger Unternehmer Waren und Wertpapiere für Rechnung eines anderen im eigenen Namen kauft (Einkaufskommission) oder verkauft (Verkaufskommission). Der Kommissionär tritt also nach Außen als verdeckter Stellvertreter des Kommittenten im eigenen Namen auf, obwohl er streng genommen auf fremde Rechnung tätig wird. Da der Kommissionär den Weisungen des Kommittenten folgt und das Kommissionsgut bei Unverkäuflichkeit zurückgeben kann, trägt er auch kein Risiko für das Geschäft.

Beispiel:

Galerist Anton Müller stellt Skulpturen des Künstlers Martin Schmitz in seiner Galerie aus. Zwischen Herr Müller und Herr Schmitz wurde im Vorfeld vereinbart, dass Herr Müller beim Verkauf einer der bei ihm ausgestellten Skulpturen verkaufen sollte, dass Herr Müller dann eine Provision in Höhe von 30 % des Verkaufspreises erhält. In diesem Fall liegt ein klassisches Kommissionsgeschäft vor, da Galerist Müller als Kommissionär die Skulpturen zwar im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kommittenten Schmitz verkauft.

Geregelt sind Kommissionsgeschäfte in den Paragrafen 383-406 Handelsgesetzbuch (HGB).

Kommissionsgeschäft und Steuern

Nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 3 Abs. 3 UStG) liegt bei einem Kommissionsgeschäft eine Lieferung zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär vor. Zu einer Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär kommt es aber erst, wenn die Lieferung dem Käufer der Ware oder Wertpapiere übergeben wird. Nach den Grundsätzen von Kommissionsgeschäften über Handelswaren oder Gegenständen gilt bei einer Verkaufskommission umsatzsteuerlich betrachtet der Kommissionär als der eigentliche Verkäufer. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Kommittent als Auftraggeber die Ware vorher buchhalterisch korrekt verkauft hat. Genau genommen handelt es sich also um zwei gesonderte Geschäfte bzw. Käufe, die nach den regulären umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen behandelt werden müssen. Dadurch muss der Kommissionär die Umsatzsteuer nicht nur auf die erhaltene Verkaufsprovision zahlen, sondern auch auf den erzielten Verkaufserlös. Für den Einkauf der Kommissionsware kann dann logischerweise die Vorsteuer gezogen werden.

Die umsatzsteuerlichen Regelungen bei Kommissionsgeschäften sind vom Prinzip her in den meisten Auslandsstaaten der EU gleich bzw. ähnlich. In manchen Fällen kann die Lieferung des Kommissionärs bereits dann als erbracht gelten, wenn sie in das andere EU-Mitgliedsland gelangt.

Was ist ein echtes und ein unechtes Kommissionsgeschäft?

Neben dem klassischen Kommissionsgeschäft gibt es auch das sogenannte "unechte" Kommissionsgeschäft. Während es sich beim "echten" Kommissionsgeschäft um Einkaufs- oder Verkaufsgeschäfte von Waren oder Wertpapieren eines Kommissionärs handelt, werden andere kommissionsweise übernommene Geschäfte des Kommissionärs – zum Beispiel Inkassogeschäfte - als "unechte" Kommissionsgeschäfte bezeichnet.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§§ 383 ff. HGB

§ 3 UStG

§ 15 UStG

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