§ 123 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht
Abschnitt V – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens → Unterabschnitt 1 – Revision
§ 123 FGO – Klageänderung, Beiladung
(1) 1Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. 2Das gilt nicht für Beiladungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1.
(2) 1Ein im Revisionsverfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. 2Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.