§ 120 EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
Einkommensteuergesetz (EStG)
Bundesrecht
XV. – Energiepreispauschale
§ 120 EStG – Anwendung der Abgabenordnung
(1) 1Auf die Energiepreispauschale sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2 § 163 der Abgabenordnung gilt nicht.
(2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die zur Energiepreispauschale ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg eröffnet.
Zu § 120: Angefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl I S. 749).