§ 121 EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
Einkommensteuergesetz (EStG)
Bundesrecht
XV. – Energiepreispauschale
§ 121 EStG – Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
(1) Für die Energiepreispauschale gelten die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4 und 7, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 der Abgabenordnung sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379 Absatz 1 und 4 sowie der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend.
(2) Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408 der Abgabenordnung entsprechend.
(3) Für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 gelten die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.
Zu § 121: Angefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl I S. 749).