§ 26 ErbStG
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Steuerfestsetzung und Erhebung
§ 26 ErbStG – Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins
In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ist auf die nach § 15 Abs. 2 Satz 2 zu ermittelnde Steuer die nach § 15 Abs. 2 Satz 3 festgesetzte Steuer anteilsmäßig anzurechnen
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a)
mit 50 Prozent, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer nicht mehr als zwei Jahre,
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b)
mit 25 Prozent, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer mehr als zwei Jahre, aber nicht mehr als vier Jahre vergangen sind.
Zu § 26: Geändert durch G vom 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018).