§ 27 ErbStG
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Steuerfestsetzung und Erhebung

Titel: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ErbStG
Gliederungs-Nr.: 611-8-2-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 ErbStG – Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

(1) Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich der auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt:

um ... Prozent wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer liegen
50
45
40
35
30
25
20
10
nicht mehr als 1 Jahr
mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre
mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre
mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre
mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre
mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6 Jahre
mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre
mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre

(2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das begünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für den Gesamterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert des begünstigten Vermögens zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht.

(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 darf den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Prozentsätze auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat.

Zu § 27: Geändert durch G vom 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018).