Abgabenordnung (AO)
Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 3 AO – Steuern, steuerliche Nebenleistungen
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) 1Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. 2Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
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1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
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2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
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3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
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3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
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4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
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5.
Säumniszuschläge nach § 240,
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6.
Zwangsgelder nach § 329,
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7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
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8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
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9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
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10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
(5) 1Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. 2Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. 3Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. 4Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. 5Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. 6Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
Zu § 3: Geändert durch G vom 16. 5. 2003 (BGBl I S. 660), 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878), 19. 12. 2008 (BGBl I S. 2794), 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768), 22. 12. 2014 (BGBl I S. 2417), 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679), 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3096), 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1259), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2056) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2730).