(1) 1Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.
(2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.
Zu § 337: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3310) und 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1809).