§ 233 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Verzinsung, Säumniszuschläge → 1. Unterabschnitt – Verzinsung

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 233 AO – Grundsatz

1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. 2Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.

Zu § 233: Geändert durch G vom 12. 7. 2022 (BGBl I S. 1142).