Per einfacher E-Mail kann man nicht klagen

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Eine Klage kann nicht wirksam mit einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur erhoben werden. Das gilt auch dann, wenn der E-Mail eine unterschriebene Klageschrift als Anhang beigefügt ist, entschied das FG Köln. Der Streit ist damit aber noch nicht vorbei.

Der Kläger hatte beim Finanzgericht Köln per E-Mail ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur Klage erhoben. Im Anhang schickte er eine PDF-Datei mit, die eine mit seiner eingescannten Unterschrift versehene Klageschrift enthielt. Im Finanzgericht wurden E-Mail und Anhang ausgedruckt und in den Geschäftsgang gegeben.

Der 10. Senat des FG Köln hat die Klage mangels Formwirksamkeit als unzulässig abgewiesen. Die Richter erklärten, die Anforderungen an eine schriftliche Klageerhebung seien nicht erfüllt, wenn dem Gericht lediglich der Ausdruck einer Klageschrift vorliege, die als PDF-Anhang mit einer einfachen elektronischen Nachricht (E-Mail) übermittelt worden sei.

Qualifizierte elektronische Signatur ist Pflicht

Die Richter erinnern in ihrem Urteil daran, dass für elektronische Dokumente die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gesetzlich vorgeschrieben sei. Zudem dürfe die Zulässigkeit einer Klageerhebung nicht davon abhängig gemacht werden, ob der E-Mail-Anhang bei Gericht ausgedruckt werde oder nicht.

Der Kläger will sich mit dieser Entscheidung natürlich nicht zufrieden geben, Da die Richter die Revision nicht zugelassen haben, hat er inzwischen gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI B 14/18 beim BFH geführt wird (FG Köln, Urteil vom 25.01.2018, Az. 10 K 2732/17).

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