Jahressteuergesetz: Neue Steueränderungen beschlossen
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Corona-Pauschale fürs Home-Office, Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld, unbefristete Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, aber auch finanzielle Verbesserungen für Ehrenamtliche, Änderungen bei der verbilligten Vermietung und vieles mehr: Kurz vor Jahresende wurden mit dem Jahressteuergesetz zahlreiche Steueränderungen beschlossen.
Corona-Pauschale fürs Home-Office
Mit dieser Pauschale können Sie Ihr Home-Office auch dann geltend machen, wenn Sie nicht die strengen Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllen: Auch wer am Küchentisch, im Schlafzimmer oder im Keller seinen Schreibtisch aufgebaut hat, darf in der Steuererklärung Werbungskosten geltend machen.
Die Home-Office-Pauschale gibt es 2020 und 2021. Das Finanzamt erkennt pauschal fünf Euro an für jeden Tag, an dem während der Corona-Pandemie ausschließlich von zuhause gearbeitet wurde. Der Betrag ist allerdings gedeckelt, das heißt: mehr als 600 Euro dürfen nicht eingetragen werden. Diese Summe erreichen Sie bei 120 Tagen im Home-Office.
Die Pauschale ist Bestandteil der Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro. Das bedeutet: Wenn Sie außer der Home-Office-Pauschale von 600 Euro keine Werbungskosten hatten bzw. auch mit weiteren Werbungskosten nicht über die Grenze von 1.000 Euro kommen, haben Sie nichts von der Pauschale.
Als erste, schnelle Rechenhilfe haben wir hier einen Excel-Rechner für Sie erstellt, mit dem Sie ausrechnen können, wie sich die Regelung zur Home-Office-Pauschale bei Ihnen auswirkt.
Finanziell deutlich interessanter ist natürlich ein im steuerlichen Sinne »echtes« Arbeitszimmer. Ob Ihr Arbeitszimmer die strengen Voraussetzungen dafür erfüllt, können Sie hier mit unserem »Entscheidungsbaum Arbeitszimmer« ermitteln (kostenloses PDF)
Mehr zum Thema Werbungskosten für Arbeitszimmer und Arbeitsmittel:
Arbeitgeber-Zuschlag zum Kurzarbeitergeld
Die Regelung, nach der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben, wird bis Ende 2021 verlängert.
Mehr zum Thema Kurzarbeit:
Sachbezüge und Zuschüsse vom Arbeitgeber
Die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten wird – allerdings erst ab 2022 –von 44 Euro auf 50 Euro erhöht. Für sogenannte Sachbezugskarten soll es noch eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geben.
Außerdem gibt es eine Klarstellung hinsichtlich der Besteuerung von Zusatzleistungen des Arbeitgebers, denn: Nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers sind steuerbegünstigt, wie die Rechtsprechung schon seit Jahren immer wieder betont.
Jetzt wird das auch im Einkommensteuergesetz festgeschrieben (§ 8 Absatz 4 EStG):
Zusätzlich zum ohnehin erbrachten Arbeitslohn« werden Sachbezüge oder Zuschüsse nur erbracht, wenn
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die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
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der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
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die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
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bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.
Steuerfreie Corona-Beihilfen des Arbeitgebers
Eine Ergänzung nahm der Ausschuss bei der Steuerbefreiung für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 Euro vor. Die Steuerbefreiung war bisher bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Damit wäre ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Bonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen. Die Frist wird bis zum Juni 2021 verlängert. Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung der Corona-Beihilfen.
In der Begründung wird klargestellt, dass die Fristverlängerung nicht dazu führt, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden könne. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wird gestreckt.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der bereits im Zweiten Corona-Steuerhilfe-Gesetz auf 4.008 Euro erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war bisher befristet. Die Befristung wird aufgehoben, sodass die Erhöhung auch ab dem Jahr 2022 fortgilt.
Vergünstigte Vermietung
Bei besonders günstig vermietetem Wohnraum gilt bisher: Als Vermieter können Sie nur dann Werbungskosten bei Ihren Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, wenn die Miete mindestens 66% der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50%.
Das Modell wird gerne im Familienkreis genutzt, wenn beispielsweise Eltern eine Wohnung am Studienort der Kinder kaufen und verbilligt an diese vermieten. Aber auch Vermieter, die im Interesse des Fortbestands ihrer oft langjährigen Mietverhältnisse davon Abstand nehmen, regelmäßig (zulässige) Mieterhöhungen vorzunehmen, werden mit dieser Regelung unterstützt. Der Gesetzgeber möchte mit der Absenkung auf 50% der ortsüblichen Marktmiete nach eigener Aussage auch dem Umstand der vielerorts steigenden Mieten und des hohen Mietniveaus in Deutschland Rechnung tragen
Die Neuregelung bringt aber auch die Themen »Einkunftserzielungsabsicht« und »Überschussprognose« wieder auf den Tisch:
Beträgt die Miete 50% und mehr, jedoch weniger als 66% der ortsüblichen Miete, ist (wieder) eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen.
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Fällt diese Prüfung der Totalüberschussprognose positiv aus, ist für die verbilligte Wohnraumüberlassung Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich.
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Führt die Totalüberschussprognoseprüfung hingegen zu einem negativen Ergebnis, ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen und die Werbungskosten sind entsprechend aufzuteilen.
Für die Durchführung der komplexen und komplizierten Überschussprognose verweist der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung schlicht auf die langjährige und gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und darauf, dass das seinerzeitige BMF-Schreiben vom 8.10.2004 insoweit unverändert einschlägig ist.
Kleiner Spaß am Rande: Dieses BMF-Schreiben ist auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums nicht auffindbar. Bei uns können Sie es hier lesen.
Die volle Entgeltlichkeitsgrenze, d. h. die Regelung, bei der die Einkünfteerzielungsabsicht von Gesetzes wegen vermutet wird und nicht überprüft werden muss, bleibt auch nach der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2020 bei einem vereinbarten Mietzins von mindestens 66% der ortsüblichen Miete in unveränderter Höhe bestehen.
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Stärkung von Verein und Ehrenamt
Ab 2021 wird die Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro auf 3.000 Euro erhöht. Die Ehrenamtspauschale steigt von 720 Euro auf 840 Euro.
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Weniger Bürokratie beim Spendenabzug
Beim Abzug von sogenannten »Kleinbetragsspenden« im Rahmen der Sonderausgaben muss keine Spendenbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster vorgelegt werden können: der Kontoauszug oder Überweisungsträger reicht dem Finanzamt als Nachweis aus.
Bisher ging das bei Spenden bis 200 Euro, ab 2021 steigt der Betrag für Kleinbetragsspenden auf 300 Euro.
Zudem sind ab 2021 mehr Vereine als »gemeinnützige Organisation« anerkannt: In den Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen werden die Zwecke Klimaschutz, Freifunk, und Ortsverschönerung aufgenommen. Spenden an entsprechende Organisationen werden also künftig ebenfalls steuerlich anerkannt.
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Längere Verjährungsfrist bei besonders schwerer Steuerhinterziehung
Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von zehn Jahren auf 15 Jahre verlängert.
Diese Maßnahme steht im Zusammenhang mit der Verfolgung der Cum-Ex-Taten. Die geltende Verjährungsfrist von zehn Jahren könne nicht ausreichend sein, um steuerstrafrechtlich relevante Sachverhalte rechtzeitig aufzudecken und vollumfassend auszuermitteln, heißt es in der Begründung.
(MB)
(Bild: Detlev-Rohwedder-Haus, Hauptsitz des Bundesministeriums der Finanzen; Quelle: BMF/Hendel)