Großmutter beschenkt Mutter beschenkt Kind: Zur Schenkungsteuer bei Weiterschenkung
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Eine Frau schenkte ihrer Tochter ein Grundstück, die es noch am selben Tag auf ihre eigene Tochter übertrug. Wie verhält es sich bei dieser Konstellation mit der Schenkungsteuer?
Konkret lautete die Frage, die das Finanzgericht Hamburg beantworten musste: Handelt es sich hier um eine Schenkung der Großmutter oder der Mutter? Geklagt hatte dabei die jüngste Beteiligte, die letztendlich Eigentümern des Grundstücks geworden war.
Warum ist die Antwort auf diese Frage relevant?
Bei einer Schenkung von der Großmutter an die Enkelin gelten andere Freibeträge als bei einer Schenkung von der Mutter an die Tochter. Die Enkeltochter wollte hier also erreichen, dass die Schenkungsteuer entsprechend dem Erwerb von ihrer Mutter mit den dafür geltenden günstigeren Steuersätzen und Freibeträgen festgesetzt wird.
Das Finanzamt war von einer unzulässigen Kettenschenkung und für Zwecke der Schenkungsteuer von einer direkten Schenkung der Großmutter an die Enkelin ausgegangen.
Allerdings: Die Weiterübertragung des Grundstücksteils auf die klagende Enkelin war bereits in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen gewesen.
Verpflichtung zur Weiterschenkung?
Nachdem jedoch die Mutter (also die mittlere Generation) der zuletzt Beschenkten zunächst in ihrer Steuererklärung zur Minderung der Steuerlast angegeben hatte, zur Weitergabe des Grundstücksteils an ihre Tochter verpflichtet gewesen zu sein, teilte sie dem Finanzamt später mit, dass sie vollen Entscheidungsspielraum gehabt habe und nicht zur Weitergabe verpflichtet gewesen sei.
Das FG Hamburg gab der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid statt und verneinte eine Schenkung der Großmutter an ihre Enkelin. Die Erbschaftsteuer war in diesem Fall also ohne Kettenschenkung festzusetzen, sodass für die Enkeltochter beim Grundstückserwerb von ihrer Mutter die günstigere Steuerklasse I gilt.
Zivilrechtlich, so die Richter, lägen zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen vor – und diese Beurteilung sei auch schenkungsrechtlich maßgeblich. Es sei davon auszugehen, dass die Schenkung der Großmutter an ihre Tochter bereits ausgeführt gewesen sei, als diese den Grundstücksteil auf dritte und jüngste Beteiligte übertragen habe. Eine Weitergabeverpflichtung hatte sich nach Auffassung des Gerichts nicht feststellen lassen. Das bloße Einverständnis mit der Weiterübertragung reiche dafür nicht aus, erklärten die Richter.
Einen Gestaltungsmissbrauch sah das Gericht nicht als gegeben an: Angehörige seien berechtigt, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerrechtlich möglichst günstig seien (FG Hamburg, Urteil vom 20.8.2019, Az. 3 K 123/18).
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(MB)