Erbschaftsteuer: Ersatzobjekt für Familienheim nicht begünstigt
Manchmal ist die Nutzung der geerbten Wohnung wirtschaftlich unsinnig - dann gibt es aber auch keine Steuerbefreiung.

Erbschaftsteuer: Ersatzobjekt für Familienheim nicht begünstigt

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Bei der Erbschaftsteuer kann man mit der Steuerbefreiung für das sogenannte Familienheim viel Steuern sparen. Allerdings müssen die Voraussetzungen peinlich genau eingehalten werden.

Damit die Begünstigung in Anspruch genommen werden darf, muss die Wohnung des Erblassers vom Erben übernommen und zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.

Meist ist die Sachlage hier eindeutig und kein Problem. Manchmal kann die Nutzung der geerbten Wohnung aber auch wirtschaftlich unsinnig sein, wie in diesem Fall:

Familienheim im Mehrfamilienhaus mit fast identischen Wohnungen

Zum Erbe gehörte ein Mehrfamilienhaus, in dem die Mutter die Dachgeschosswohnung bewohnte und eine andere fast identische Wohnung im zweiten Obergeschoss von ihrem Sohn und Erben bewohnt wurde. Nach dem Tod der Mutter vermietete der Erbe die Dachgeschosswohnung und wohnte selbst weiter in seiner bisherigen Wohnung im zweiten Obergeschoss.

Erbschaftsteuer: Steuerbegünstigung für vermietete Wohnimmobilien

Der Erbe beantragte zunächst für beide Wohnungen die Steuerbegünstigung für vermietete Wohnimmobilien. Hier ist ein Bewertungsabschlag von 10% für die Festsetzung der Erbschaftsteuer vorgesehen; für die Ermittlung der Erbschaftsteuer sind bei also Mietwohngrundstücken, die im Inland liegen, nur 90% des Wertes anzusetzen.

Das Finanzamt erkannte den Bewertungsabschlag nur für die Wohnung des Erben an, die dieser bislang gemietet hatte. Die Wohnung der Erblasserin setzte es mit vollem Wert zur Erbschaftsteuerfestsetzung an, da hier keine Vermietung vorlag, die einen Bewertungsabschlag rechtfertigen konnte.

Steuerbefreiung für das Familienheim – auch ohne Einzug?

Das wollte der Erbe so nicht stehen lassen. Er beantragte im Einspruchsverfahren nun die vollständige Steuerbefreiung als Familienwohnheim für die bisher von der Erblasserin genutzten Wohnung.

Er gab an, er sei nur deshalb nicht in die Wohnung eingezogen, weil der Umzug zwischen zwei beinahe baugleichen Wohnungen wirtschaftlich sinnlos gewesen wäre. Er forderte, die Regelung für die Steuerbefreiung des ererbten Familienheims analog anzuwenden.

Damit scheiterte er jedoch sowohl im Einspruchsverfahren beim Finanzamt als auch vor dem Finanzgericht.

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des Familienheims

Die Richter führten die Bestimmungen für die Steuerbefreiung des Familienheims in ihrer Urteilsbegründung noch einmal sehr deutlich aus: Es muss sich um eine Wohnung handeln, die vor dem Erbfall vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder aus zwingenden Gründen nicht mehr genutzt werden konnte. Weiter muss die Wohnung unmittelbar nach dem Erbfall vom Erben selbst als Wohnung genutzt werden. Hier dient als Nachweis der Einzug des Erben in die betreffende Wohnung.

Nach diesen Kriterien lagen für keine der beiden Wohnungen die Befreiungsvoraussetzungen vor. Die Dachgeschosswohnung war zwar vor dem Tod von der Erblasserin bewohnt worden, wurde aber nicht vom Erben als Familienwohnheim. Die zweite Wohnung nutzte der Erbe zwar auch nach dem Tod der Erblasserin als Familienwohnheim, hier fehlte es aber an der Nutzung durch die Erblasserin vor deren Tod (FG Niedersachsen, Urteil vom 13.3.2024, Az. 3 K 154/23).

(SH, MB)

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