Sommerferien-Betreuung: Das können Eltern absetzen
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Ferien sind für berufstätige Eltern immer eine besondere Herausforderung. Was können Betroffene steuerlich absetzen, wenn sie ihr Kind in dieser Zeit betreuen lassen?
Kinderbetreuungskosten sind in dem Jahr absetzbar, in dem sie angefallen sind, also bezahlt wurden. Im Kalenderjahr dürfen 2/3 der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abgesetzt werden, wobei der Abzug pro haushaltszugehöriges Kind auf 4.000 Euro beschränkt ist. Begünstigt ist die Betreuung von Kindern ab Geburt bis vor Vollendung des 14. Lebensjahres.
Den Sonderausgabenabzug gibt es unabhängig vom Alter auch für die Betreuung von Kindern, die sich wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten können.
Kinderbetreuung: Was ist absetzbar?
Zu den absetzbaren Aufwendungen zählen Gebühren, Honorare, Arbeitslöhne inkl. Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Nebenkosten (z.B. Kosten für die Lohnabrechnung und einen Steuerberater, Kosten für Inserate), Taschengelder für Au-pair-Hilfen sowie freie Verpflegung und Unterkunft für die Betreuerin/den Betreuer, bewertet wie Sachbezüge.
Die Gebühren für eine Kindertagesstätte sind auch dann absetzbar, wenn diese durch Abtretung des Erziehungsgeldes beglichen werden (FG Thüringen vom 17.3.2010, 4 K 828/08).
Es dürfen auch Kosten für Fahrten mit der das Kind betreuenden Person oder an diese gezahlter Aufwendungsersatz (z.B. Fahrgeld) abgesetzt werden. Fahrtkosten einer selbstständigen betreuenden Person sind mit der Reisekostenpauschale oder den tatsächlichen Fahrtkosten abzurechnen, bei einem Angestelltenverhältnis dagegen mit der Entfernungspauschale. Fahrtkostenersatz an einen das Kind betreuenden Angehörigen (z.B. die Oma) zählt auch dann zu den absetzbaren Betreuungskosten, wenn die eigentliche Kinderbetreuung unentgeltlich erfolgt (FG Baden-Württemberg vom 9.5.2012, 4 K 3278/11).
Nicht absetzbar, weil mit dem Kindergeld abgegolten, sind allerdings eigene Fahrtkosten zur Ablieferung des Kindes im bzw. für die Abholung vom Kindergarten, Verpflegungsaufwendungen und sonstige Sachleistungen für das Kind (z.B. Spielzeug, Kinderbücher und Übernachtungen).
Kinderbetreuungskosten, die erstattet werden (z.B. die vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlten Kindergartenbeiträge oder die Kindergartenzuschüsse der Gemeinde), sind nicht absetzbar.
Das staatliche Betreuungsgeld muss nicht von den Kinderbetreuungskosten abgezogen werden, ebenso wenig eine von Angehörigen geleistete finanzielle Unterstützung.
Kinderbetreuungskosten dürfen Eltern nur absetzen, wenn sie auf ihren Namen ausgestellte Rechnungen bzw. Gebührenbescheide vorlegen können. Ist die betreuende Person bei den Eltern angestellt, benötigen sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag, und bei Au-pair-Verhältnissen einen Au-pair-Vertrag. Eine Rechnung ist auch erforderlich, wenn nur Fahrtkostenersatz geleistet wird. Die bezahlten Leistungen, der Zeitraum der Leistungserbringung sowie Name und Anschrift der betreuenden Person oder Einrichtung müssen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden.
Der Rechnungsbetrag, die Kita-Gebühren oder das Arbeitsentgelt muss auf das Konto des Empfängers eingezahlt werden.
Kinderbetreuung durch Angehörige absetzen?
Die betreuende Person darf auch ein Angehöriger sein. Jedoch werden Aufwendungen für familieninterne Betreuungsleistungen, die üblicherweise kostenlos erbracht werden, nicht anerkannt. Daher kann beispielsweise ein an die Mutter gezahltes Entgelt für die Kindesbetreuung nicht berücksichtigt werden, wenn sie zusammen mit dem gemeinsamen Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt. Auch bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer Lebenspartnerschaft zwischen dem Steuerpflichtigen und der das Kind betreuenden Person ist eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nicht möglich. Auch ohne ein Zusammenleben ist ein Abzug der Betreuungskosten ausgeschlossen, wenn die betreuende Person einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag für das betreute Kind hat.
Was gehört zur Kinderbetreuung?
Berücksichtigt werden können insbesondere Aufwendungen für
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die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen;
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eine spielerische und nicht unterrichtsbezogenen Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen anlässlich der Betreuung in einer Kindertagesstätte (Betreuung in einer deutsch-französischen Kita: BFH-Urteil vom 19.4.2012, III R 29/11);
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den Besuch einer Vorschulklasse, da der eigentliche Unterricht erst mit dem Eintritt in die Grundschule beginnt;
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die Beschäftigung von Babysittern, Kinderpflegern, Erziehern/Erzieherinnen, Au-pairs und Haushaltshilfen, soweit diese auch das Kind betreuen;
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die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner schulischen Hausaufgaben.
Keine Kinderbetreuung und damit nicht abziehbar sind
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Aufwendungen für jede Art von Unterricht (z.B. Schulgeld) einschließlich Nachhilfeunterricht oder spezielle Extra-Hausaufgabenbetreuung;
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die Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes, z.B. in einer Kita;
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Kosten für eine Klassen- oder Jugendgruppenreise;
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Kosten für Kurse zur Erlernung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musik- oder Computerkurse);
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Aufwendungen für Sport- und andere Freizeitbetätigungen, z.B. Mitgliedsbeitrag für einen Sportverein oder für Reitunterricht.