Deutsche Altersrente: Auch Kindererziehungszeiten in Österreich zählen
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Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass Kindererziehungszeiten, die in Österreich verbracht wurden, auch bei der deutschen Regelaltersrente berücksichtigt werden können.
Dies gilt selbst dann, wenn diese Zeiten in Österreich zwar anerkannt, aber aufgrund der Nichterfüllung der Mindestversicherungszeit nicht zu einer Rentenzahlung führen.
Anerkennung von Kindererziehungszeiten innerhalb der EU
Die Entscheidung basiert auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der festgelegt hat, dass ein Mitgliedstaat die Kindererziehungszeiten eines anderen Mitgliedstaates unter bestimmten Bedingungen anerkennen muss. Wichtig ist, dass die betroffene Person sowohl vor als auch nach dem Umzug in den anderen Mitgliedstaat Versicherungszeiten im die Rente gewährenden Mitgliedstaat erworben hat. Im Fall der Klägerin war dies gegeben: Sie war vor ihrem Umzug nach Österreich in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt und zahlte nach ihrer Rückkehr freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung. In Österreich widmete sie sich ausschließlich der Kindererziehung.
Der Berücksichtigung der in Österreich zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung bei der deutschen Regelaltersrente steht nicht entgegen, dass der österreichische Rentenversicherungsträger diese Zeiten als Versicherungszeiten grundsätzlich anerkannt hat. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine österreichische Altersrente erworben, weil sie dort die Mindestversicherungszeit nicht erfüllt hat. Deutschland ist im entschiedenen Fall der einzige zur Zahlung einer Altersrente an die Klägerin verpflichtete Mitgliedstaat.
Freizügigkeit in der Europäischen Union & Rente
Würden die in Österreich zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung bei der Regelaltersrente in Deutschland nicht berücksichtigt, wäre die Klägerin benachteiligt, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union Gebrauch gemacht hat. Dies wäre aber ein Verstoß gegen die Unionsbürgerfreizügigkeit.
Das BSG weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass es nicht verpflichtet war, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen: Die im Fall der Klägerin entscheidungserheblichen Fragen des Unionsrechts sind in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits geklärt (BSG, Entscheidung vom 27.3.2025, AZ. B 5 R 16/23 R).
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(MB)