Realsplitting: Höhe der Unterhaltsleistung bei Wohnungsüberlassung
Nach einer Trennung nutzt oft der unterhaltsberechtigte Ehepartner die bislang gemeinsam genutzte Wohnung. -Symbolbild-

Realsplitting: Höhe der Unterhaltsleistung bei Wohnungsüberlassung

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Nach einer Trennung oder Scheidung bleibt oft der Ehepartner, der Unterhalt bekommt, in der gemeinsamen Wohnung oder im Haus. Wenn kein Mietvertrag abgeschlossen wird und der Wohnraum kostenlos überlassen wird, sprich man von »Naturalunterhalt«. Dieser kann steuerlich als Unterhaltsleistung in Höhe der ortsüblichen Miete angesetzt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die ortsübliche Miete als objektiver Wert angesetzt wird, auch wenn die (Ex-)Ehepartner in einer Unterhaltsvereinbarung einen geringeren Betrag festgelegt haben. Wenn die Nutzung nur den Anteil betrifft, der dem Unterhaltszahler gehört, wird der entsprechende Anteil der ortsüblichen Miete angesetzt.

In einem Fall wollte das Finanzamt beim sogenannten »Realsplitting« nicht die ortsübliche Miete für den halben Miteigentumsanteil ansetzen, sondern nur den in der Trennungsvereinbarung festgelegten Betrag von 400 Euro monatlich. Der Steuerzahler hat dagegen geklagt und vor dem BFH Recht bekommen (BFH-Urteil vom 29.6.2022, Az. X R 33/20).

Der BFH hat den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Finanzgericht muss nun prüfen, ob und in welcher Höhe ein Wohnvorteil für die gemeinsamen Kinder bei den abzugsfähigen Unterhaltsleistungen berücksichtigt werden muss.

Dazu hat der BFH also noch keine Entscheidung getroffen. Klar ist aber: Als Unterhaltsleistungen abziehbar sind nur Leistungen, die gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner erbracht werden.

Unterhalt für Kinder muss für steuerliche Zwecke aufgeteilt werden. Diese Aufteilung erfolgt nicht nach Köpfen, sondern nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Dabei kann auf zivilrechtliche Unterhaltstitel und Berechnungen der Familienrechtsanwälte zurückgegriffen werden. Sollte der Sonderausgabenabzug um den Wohnvorteil der Kinder gekürzt werden, kämen dafür die Beträge aus der Düsseldorfer Tabelle in Betracht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht beim Kindesunterhalt von einem Wohnkostenanteil von 20 % des Tabellensatzes aus.

Was bedeutet Realsplitting?

Das Realsplitting ist eine steuerliche Regelung, die es geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehepartnern ermöglicht, Unterhaltszahlungen steuerlich abzusetzen. Konkret funktioniert das Realsplitting so:

  • Der Unterhaltszahler kann Unterhaltszahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben in der Steuererklärung abziehen.

  • Der Empfänger der Unterhaltszahlungen muss diesen Unterhalt als »sonstige Einkünfte« versteuern.

Beide Ehepartner müssen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein, und der Unterhaltszahler muss einen Antrag beim Finanzamt stellen. Der Empfänger muss dem Realsplitting zustimmen.

Das Realsplitting ist meist dann steuerlich vorteilhaft, wenn der Empfänger nur wenig verdient und daher einen niedrigen Steuersatz hat.

(LBW, MB)

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