Altersteilzeit bringt zwei finanzielle Vorteile
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Die Altersteilzeit als gleitender Übergang in den Ruhestand ist immer noch möglich. Sie bietet gleich zwei finanzielle Vorteile. Wie hoch diese sind, haben wir in diesem Beitrag genau ausgerechnet.
Auch wenn die Altersteilzeit nicht mehr von der Bundesagentur für Arbeit finanziell gefördert wird, bieten einige Arbeitgeber weiterhin die Möglichkeit dazu an. Das ist auch finanziell von Vorteil. Daher lohnt es sich, in der Personalabteilung oder über den Betriebsrat nach den in Ihrem Unternehmen noch geltenden Altersteilzeitregelungen zu fragen.
Allerdings beschränken einige Arbeitgeber ihr Angebot beispielsweise auf nur 2,5 % der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Da der Fachkräftemangel mit dem Ausscheiden der in den 1960er-Jahren geborenen Arbeitnehmer (Babyboomer-Jahrgänge) aus dem Beschäftigungsverhältnis künftig zunimmt, wird die Altersteilzeit künftig zum Auslaufmodell werden.
Vorteil des Blockmodells
Bei der Altersteilzeit wird die Arbeitszeit über einen festgelegten Zeitraum von beispielsweise fünf Jahren halbiert. Das geschieht meist in Form des Blockmodells, bei dem auf die Vollbeschäftigungsphase in der ersten Hälfte eine Freistellungsphase in der zweiten Hälfte folgt. Beim eher seltenen Teilzeitmodell arbeitet der Angestellte während des gesamten Zeitraums auf einer halben Stelle.
Der Hauptvorteil beim favorisierten Blockmodell besteht darin, dass die Aktivphase schon früh endet.
Beispiel für einen im Juni 1961 geborenen Angestellten, der eine Altersteilzeitvereinbarung über fünf Jahre vom 1.1.2023 bis zum Beginn der Regelaltersrente am 1.1.2028 abschließt: Bereits Ende Juni 2025, also im Alter von 64 Jahren, endet seine Vollzeitbeschäftigung bzw. Aktivphase. Anschließend kann er eine zweieinhalbjährige Freistellungs- bzw. Passivphase genießen.
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Erster finanzieller Vorteil der Altersteilzeit
Die finanziellen Vorteile bei der Altersteilzeit bestehen in einem doppelten Aufstockungsbetrag, und zwar einem steuer- und sozialabgabenfreien Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 % des Teilzeitentgelts brutto (somit also 60 % statt nur 50 % des Vollzeitentgelts brutto) sowie einer Aufstockung des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 80 % des Pflichtbeitrags bei Vollzeitbeschäftigung (statt nur 50 % bei halber Stelle).
Wie sich das finanziell auf das Nettogehalt und die künftige Altersrente auswirkt, wird am Beispiel eines Angestellten mit einem monatlichen Bruttogehalt von 5.000,- € deutlich. Bei Vollzeitbeschäftigung macht das Nettogehalt für einen verheirateten Angestellten nach Abzug des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung und der Lohnsteuer (in Steuerklasse 3, ohne Kirchensteuer) 3.453,- € aus.
Laut Altersteilzeitrechner fällt das Nettogehalt bei Vereinbarung von Altersteilzeit auf 2.454,- € einschließlich des steuerfreien Aufstockungsbetrags von 500,- €, also um rund 1.200,- € gegenüber dem Nettogehalt bei Vollzeitbeschäftigung. Das sind 71 % des Nettogehalts bei Vollzeitbeschäftigung.
Außerdem muss wegen des sogenannten Progressionsvorbehalts gemäß § 3 Nr. 28 EStG und des dadurch bedingten höheren Durchschnittssteuersatzes mit einer Steuernachzahlung von rund 70,- € nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids gerechnet werden. Dadurch sinkt das Nettogehalt geringfügig auf 2.384,- € und damit auf 69 % des Nettogehalts bei Vollzeitbeschäftigung.
Bei einem alleinstehenden und kinderlosen Angestellten würde das Nettogehalt bei Vollzeitbeschäftigung 3.056,- € ausmachen und bei Altersteilzeit rund 2.226,- € netto vor Progressionsvorbehalt laut Altersteilzeitrechner bzw. 2.164,- € nach Berücksichtigung der Steuernachzahlung von rund 62,- €.
Zweiter finanzieller Vorteil der Altersteilzeit
Der zweite finanzielle Vorteil bezieht sich auf den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, der vom Arbeitgeber von den sonst üblichen 50 % auf 80 % aufgestockt wird. Sofern sich die Altersteilzeit über fünf Jahre erstreckt, werden bei Altersteilzeit beispielsweise 7,2 Entgeltpunkte (= 80 % von 9 Entgeltpunkte bei Vollzeitbeschäftigung) zusätzlich anfallen.
Der Verlust von 1,8 Entgeltpunkten und damit von rund 65,- € brutto bei der Regelaltersrente hält sich also in Grenzen. Würden nur Rentenversicherungsbeiträge für 50 % des Vollzeitentgelts gezahlt, läge der Verlust bei rund 162,- € brutto.
Voraussetzungen für Altersteilzeit in der Praxis
Die Altersteilzeit wird üblicherweise im Tarifvertrag zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft oder in einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geregelt. In diesen Regelungen geht es insbesondere um die persönlichen Voraussetzungen der Beschäftigten und die finanziellen Vorteile. Zwei Beispiele aus der Praxis mögen das zeigen.
Im ersten Beispiel für Angestellte aus dem öffentlichen Dienst müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Alter mindestens 60 Jahre und mindestens fünf Jahre Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber sowie Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung höchstens fünf Jahre bis zum Beginn der Altersrente (Regelaltersrente oder vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte, besonders langjährig Versicherte bzw. schwerbehinderte Menschen). Der Antrag auf Altersteilzeit wird abgelehnt, wenn sich bereits mehr als 2,5 % der Beschäftigten in Altersteilzeit befinden. Wird der Antrag bewilligt, stockt der öffentliche Arbeitgeber das 50prozentige Teilzeitentgelt um steuer- und sozialabgabenfreie 20 % auf und den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 80 % des Pflichtbeitrags bei Vollzeitbeschäftigung.
Im zweiten Beispiel für Beschäftigte in der privaten Versicherungswirtschaft gilt das Altersteilzeit-Angebot nur für Geburtsjahrgänge bis 1965 mit einer mindestens zehnjährigen Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber. Die Altersteilzeitvereinbarung muss spätestens zum 1.1.2023 beginnen. Da der Antrag mindestens drei Monate vorher gestellt werden muss, bleibt also nur noch Zeit bis zum 1.10.2022. Die Laufzeit des Altersteilzeitvertrages beträgt maximal sechs Jahre und muss spätestens zum vollendeten 65. Lebensjahr ablaufen. Der steuerfreie Aufstockungsbetrag zum Teilzeitentgelt macht 30 % aus, woraus sich ein monatliches Bruttoentgelt von 65 % des Vollzeitentgelts ergibt. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich ebenfalls auf insgesamt 80 % des Pflichtbeitrags bei Vollzeitbeschäftigung.
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(MS)