Betriebsrat
Vom Arbeitgeber gezahlte Bezüge an den Arbeitnehmer für die Mitgliedschaft im Betriebsrat gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Nur den Auslagenersatz kann der Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Hierzu gehören zum Beispiel Reisekosten, die dem Betriebsratsmitglied aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit entstanden sind. Erfolgt kein Auslagenersatz durch den Arbeitgeber, kann das Betriebsratsmitglied entstandene Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen, wenn nachweisbar ist, dass die Betriebsratstätigkeit den beruflichen Interessen des Arbeitnehmers dient.
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen