Steuern bei mehreren Minijobs | Das müssen Sie wissen
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Grundsätzlich gilt: Wenn Sie mehrere 450-Euro-Jobs (Minijobs) nebeneinander ausüben, werden die Arbeitslöhne zusammengerechnet. Nicht zusammengerechnet werden dagegen die Arbeitslöhne von 450-Euro-Jobs, die nacheinander ausgeübt werden, sowie Arbeitslöhne aus sogenannten kurzfristigen Beschäftigungen und 450-Euro-Jobs.
450-Euro-Jobs neben dem Hauptberuf
Fall 1: Ihre Hauptbeschäftigung ist nicht sozialversicherungspflichtig
Ist Ihre Hauptbeschäftigung nicht sozialversicherungspflichtig, werden Hauptbeschäftigung und Nebenjobs nicht zusammengerechnet. Das gilt zum Beispiel bei Beamten, Selbstständigen, einer während der Elternzeit ruhenden Beschäftigung, Bezug von Arbeitslosengeld oder freiwilligem Wehrdienst.
Zusammengerechnet wird aber der Verdienst aus mehreren nebenher ausgeübten 450-Euro-Jobs. Die Minijob-Regelungen sind dann nur anwendbar, wenn der Arbeitslohn aus allen 450-Euro-Jobs zusammen nicht mehr als 450 Euro beträgt.
Fall 2: Ihre Hauptbeschäftigung ist sozialversicherungspflichtig
Haben Sie einen sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf, können Sie daneben nur einen einzigen 450-Euro-Job ausüben. Üben Sie mehrere 450-Euro-Jobs neben Ihrem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf aus, wird deshalb nur der Minijob, der zeitlich zuerst aufgenommen wurde, wie ein 450-Euro-Job behandelt.
Der zweite und jeder weitere 450-Euro-Job werden mit dem Hauptberuf zusammengerechnet und unterliegen der normalen Beitragspflicht zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Nur in der Arbeitslosenversicherung wird nicht zusammengerechnet, sodass hier keine zusätzlichen Beiträge anfallen.
Sie üben mehrere 450-Euro-Jobs ohne Hauptberuf aus
Die Arbeitslöhne mehrerer nebeneinander ausgeübter 450-Euro-Jobs werden zusammengerechnet:
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Beträgt die Summe der Löhne nicht mehr als 450 Euro, bleiben alle Minijobs geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse. Die Arbeitgeber entrichten entsprechend dem gezahlten Arbeitslohn die Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale.
Nehmen Sie zusätzlich zu einem vor 2013 aufgenommenen rentenversicherungsfreien 450-Euro-Job einen rentenversicherungspflichtigen 450-Euro-Job auf, bleibt der erste 450-Euro-Job rentenversicherungsfrei, wenn der zusammengerechnete Arbeitslohn 400 Euro (!) nicht übersteigt. Falls doch, ist auch der erste 450-Euro-Job rentenversicherungspflichtig. Sie können sich aber von der Rentenversicherung befreien lassen. Die Befreiung wirkt dann für beide Jobs.
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Wird aber bei der Zusammenrechnung die Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat überschritten, sind alle Minijobs keine 450-Euro-Jobs, sondern normal sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse (ggf. gelten die Regeln zur Gleitzone bei Midijobs).
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(MB)