Kosten einer Erstausbildung sind keine Werbungskosten
Aufwendungen für die Erstausbildung sind seit dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet

Kosten einer Erstausbildung sind keine Werbungskosten

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Ende 2019 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass jede Erstausbildung ganz allgemein auf das Leben vorbereitet. Sie ist daher privat (mit)veranlasst, was dazu führt, dass die Kosten, die dabei entstehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Jetzt arbeitet der BFH seine liegen gebliebenen Fälle zu Ausbildungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses stattfinden, ab und entscheidet natürlich genauso.

Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag vom 10.1.2020: »Das tut weh: Kosten für Erstausbildung sind tatsächlich keine Werbungskosten« mit

  • einer Analyse des Urteils des Bundesverfassungsgerichts,

  • der Historie des Streits und

  • einer Übersicht, was alles zur Erstausbildung gehört.

Beim BFH war eine Vielzahl von Verfahren zur Frage nach der Anerkennung von Werbungskostenabzug für das Erststudium –insbesondere den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für die Pilotenausbildung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses stattfand. Diese Verfahren wurden nach der Entscheidung des BVerfG auf entsprechenden rechtlichen Hinweis des BFH zurückgenommen und durch einen sogenannten Einstellungsbeschluss erledigt.

Bachelor-Studium: Keine Werbungskosten

Ein jetzt veröffentlichtes Urteil erging inzwischen im Fall einer Psychologie-Studentin, die die Kosten ihres Bachelor-Studiums in der Steuererklärung als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht hatte.

Ihr wurde vom BFH bestätigt, dass Aufwendungen für die Erstausbildung seit dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar sind, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet (BFH-Urteil vom 12.02.2020, Az. VI R 17/20).

Was bedeutet »Ausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses«?

Das ist der Unterschied zwischen einer Ausbildung »innerhalb eines Dienstverhältnisses« und einer Ausbildung »außerhalb eines Dienstverhältnisses«:

  • Ausbildung innerhalb eines Dienstverhältnisses: Das ist die klassische Lehre, bei der ein Teil der Zeit im Lehrbetrieb verbracht wird und ein Teil in der Berufsschule. Außerdem bekommen die Auszubildenden ein Lehrlingsgehalt / eine Ausbildungsvergütung.

  • Ausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses: Das ist eine Ausbildung an einer Schule, z. B. für Logopäden, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Rettungssanitäter usw. Bei dieser Ausbildung wird kein Lehrlingsgehalt / keine Ausbildungsvergütung gezahlt.

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(MB)

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