Bewerbungskosten
Werden Bewerbungskosten nicht erstattet, können sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden. Hat der Steuerpflichtige im Jahr der Veranlagung keine Einkünfte erzielt und entstehen durch den Ansatz dieser Werbungskosten negative Einkünfte (Leistungen des Arbeitsamtes sind steuerfrei und gelten daher nicht als Einkünfte!), so kann dieser Verlust ein Jahr zurückgetragen werden. Damit erreicht der Steuerpflichtige eine Rückzahlung von Einkommensteuer aus dem Vorjahr. Wurden auch im Vorjahr keine Einkünfte erzielt, kann der Verlust in die kommenden Jahre vorgetragen werden. Falls dann wieder Einkünfte erzielt werden, kommt der Verlust zum Ansatz und mindert damit das zu versteuernde Einkommen.
Zu den typischen Bewerbungskosten gehören:
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Portokosten;
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Anzeigenkosten;
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Zeitungskosten;
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Kopierkosten;
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Kosten für Passbilder;
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Kosten für Zeugnisabschriften.
Können die Bewerbungskosten nicht per Beleg nachgewiesen werden, dann ist das Finanzamt berechtigt, die Kosten hierfür zu schätzen (Finanzgericht Köln, Urteil vom 07.07.2004, 7 K 932/03).
Gesetze und Urteile (Quellen)
FG Köln 07.07.2004, 7 K 932/03)
§ 9 EStG
Arbeitsmittel: So maximieren Sie den Werbungskostenabzug
Computer, Fachliteratur, Büromöbel, Aktentasche, Telefon oder Handy, Büromaterial oder Berufskleidung, fast jeder nutzt das eine oder andere davon beruflich. Im Fachjargon werden sie deshalb "Arbeitsmittel" genannt. Die Kosten hierfür sind komplett absetzbar, wenn diese Gegenstände zu mindestens 90 % beruflich genutzt werden. Das heißt im Umkehrschluss: Ab einer 10 %igen privaten Mitbenutzung fallen die Anschaffungskosten in Höhe des privaten Nutzungsanteils steuerlich unter den Tisch. Allerdings gelten für einige teils beruflich, teils privat genutzte Gegenstände wie z. B. Computer, Telefon und Internet Sondervorschriften für die Aufteilung der Kosten.