Bewerbungskosten
Werden Bewerbungskosten nicht erstattet, können sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden. Hat der Steuerpflichtige im Jahr der Veranlagung keine Einkünfte erzielt und entstehen durch den Ansatz dieser Werbungskosten negative Einkünfte (Leistungen des Arbeitsamtes sind steuerfrei und gelten daher nicht als Einkünfte!), so kann dieser Verlust ein Jahr zurückgetragen werden. Damit erreicht der Steuerpflichtige eine Rückzahlung von Einkommensteuer aus dem Vorjahr. Wurden auch im Vorjahr keine Einkünfte erzielt, kann der Verlust in die kommenden Jahre vorgetragen werden. Falls dann wieder Einkünfte erzielt werden, kommt der Verlust zum Ansatz und mindert damit das zu versteuernde Einkommen.
Zu den typischen Bewerbungskosten gehören:
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Portokosten;
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Anzeigenkosten;
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Zeitungskosten;
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Kopierkosten;
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Kosten für Passbilder;
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Kosten für Zeugnisabschriften.
Können die Bewerbungskosten nicht per Beleg nachgewiesen werden, dann ist das Finanzamt berechtigt, die Kosten hierfür zu schätzen (Finanzgericht Köln, Urteil vom 07.07.2004, 7 K 932/03).
Gesetze und Urteile (Quellen)
FG Köln 07.07.2004, 7 K 932/03)
§ 9 EStG

Ausbildungskosten: Wie man sie als Sonderausgaben oder Werbungskosten optimal nutzt
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Ausbildung entstehen, sind »Ausbildungskosten« und Sie können diese grundsätzlich in Ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen. Je nachdem, ob es sich um eine erstmalige Berufsausbildung oder eine weitere Ausbildung bzw. Fortbildung handelt, ergeben sich unterschiedliche steuerliche Folgen: