Zivildienst: Rettungshelfer ist keine »erste Berufsausbildung«
Steuerlich macht es einen großen Unterschied, ob Sie eine erste oder eine zweite bzw. weitere Ausbildung absolvieren. Allerdings ist leider nicht alles, was man einmal gelernt hat, auch eine erste Berufsausbildung im steuerlichen Sinn.

Zivildienst: Rettungshelfer ist keine »erste Berufsausbildung«

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Steuerlich macht es einen großen Unterschied, ob Sie eine erste oder eine zweite bzw. weitere Ausbildung absolvieren. Allerdings ist leider nicht alles, was man einmal gelernt hat, auch eine erste Berufsausbildung im steuerlichen Sinn.

Diese Entscheidung ist ein gutes Beispiel dafür, wie lange sich Streitigkeiten vor den (Finanz-) Gerichten hinziehen können, denn: Zivildienst? Was war das nochmal? Und da es sich hierum ein erstinstanzliches Urteil handelt, gegen das Revision vor dem BFH eingelegt wurde, ist der Streit auch immer noch nicht beendet!

Worum geht es hier genau?

Ausbildungskosten gehören in der Steuererklärung entweder zu den Werbungskosten oder zu den Sonderausgaben. Faustregel: Die erste Ausbildung bringt (nur) Sonderausgabenabzug, jede weitere Ausbildung bringt Werbungskosten.

Letzteres ist finanziell deutlich attraktiver, denn Werbungskosten können in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden. Sonderausgaben sind auf 6.000 Euro im Jahr begrenzt. Und: Werbungskosten können vorgetragen werden. Wer also während der Ausbildung keine oder nur wenig Einnahmen hat, nutzt die Werbungskosten einfach in einem späteren Jahr zum Steuernsparen. Sonderausgaben dagegen verfallen ungenutzt, denn sie dürfen nur direkt vom Einkommen im gleichen Jahr abgezogen werden. Die Möglichkeit, die Ausgaben in einem späteren Jahr steuermindernd anzusetzen, gibt es nicht.

So viel zur steuerlichen Vorgeschichte, die hier wichtig ist.

Teure Pilotenausbildung – steuerlicher Rettungsanker Zivildienst?

In einem vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall hatte ein Mann eine Ausbildung zu Berufspiloten absolviert. Eine solche Ausbildung ist sehr teuer, und so ist es verständlich, dass er gerne den Werbungskostenabzug genutzt hätte. Dazu musste es sich aber um seine zweite Ausbildung handeln.

Vor der Piloten-Ausbildung hatte er seinen Zivildienst bei einer Feuer- und Rettungswache abgeleistet. Zu Beginn des Zivildienstes hatte er erfolgreich an einer Ausbildung zum Rettungshelfer teilgenommen, die ca. 7 Wochen gedauert und 320 Stunden Theorie und Praxis umfasst hatte.

Mit der Ausübung des anerkannten Berufs eines Rettungshelfers hätte er seinen Lebensunterhalt finanzieren können, argumentierte der Mann. Es handele sich daher bei seiner Ausbildung zum Rettungshelfer um eine Erstausbildung.

Damit kam er allerdings weder beim Finanzamt noch beim FG Düsseldorf durch.

Die Richter sahen in der Ausbildung zum Berufspiloten die Erstausbildung. Die vorher absolvierte Ausbildung zum Rettungshelfer erfülle nicht die Anforderungen an eine Berufsausbildung, erklärten sie, und kamen bei der Auslegung des Begriffs der »Berufsausbildung« zu dem Ergebnis, dass eine nur wenige Wochen dauernde Unterrichtung keine Erstausbildung sein könne. Es habe sich um eine kurze Einweisungszeit gehandelt. Zivildienstleistende seien regelmäßig zum Rettungshelfer ausgebildet worden, um im Rettungsdienst oder Krankentransport eingesetzt werden zu können. Sie seien zumeist als Fahrer des Rettungs- oder Krankenwagens sowie als Assistenten der höher qualifizierten Rettungssanitäter tätig geworden.

Die Richter führten außerdem aus, dass die Ausbildung zum Rettungshelfer weder der Vorbereitung auf das Berufsziel als Pilot gedient noch Voraussetzung für die spätere Berufsausübung, sondern allenfalls hierfür nützlich gewesen sei.

Der Pilot legte Revision beim BFH ein – der Streit ist also noch nicht ausgestanden! Mit Hinblick auf die Rechtsprechung der letzten Jahre vermuten wir aber, dass der BFH der Auffassung des FG Düsseldorf folgen wird (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.9.2020, Az. 14 K 3796/13; BFH-Az.: VI R 41/20).

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(MB)

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