Viele Kurzarbeiter haben Anspruch auf ALG II
Arbeiten soll sich lohnen. Nach dieser Devise wird bei Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen ein erheblicher Teil des Arbeitseinkommens nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Wichtig zu wissen: Auch Bezieher von Kurzarbeitergeld – auch bei Kurzarbeit Null (!) – profitieren hiervon. Das bedeutet: Ein großer Teil der Kurzarbeitenden wird neben dem Kurzarbeitergeld zusätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.

Viele Kurzarbeiter haben Anspruch auf ALG II

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Arbeiten soll sich lohnen. Nach dieser Devise wird bei Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen ein erheblicher Teil des Arbeitseinkommens nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Wichtig zu wissen: Auch Bezieher von Kurzarbeitergeld – auch bei Kurzarbeit Null (!) – profitieren hiervon. Das bedeutet: Ein großer Teil der Kurzarbeitenden wird neben dem Kurzarbeitergeld zusätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.

Gerade bei »Kurzarbeit Null« rutschen viele Betroffene, die vorher schon wenig verdient haben, unter das Grundsicherungsniveau. Dieses errechnet sich – vereinfacht – nach der Formel: Regelsatz + Wohn- und Heizkosten. Derzeit beträgt der Regelsatz für Alleinstehende 432,– € im Monat, für Paare sind es 778,– € und für Kinder – je nach Alter – 250,– € (unter 6 Jahre), 308,– € (6 bis 13 Jahre) und 328,– € (ab 14 Jahre).

Beispiel:

Ein alleinstehender Koch mit einer Warmmiete von 480,– € im Monat kommt auf einen Grundsicherungsbedarf von (432,– € + 480,– € =) 912,– €. Da das Restaurant, in dem er arbeitet, geschlossen ist, bekommt er keinen Lohn mehr. Er muss zunächst allein mit Kurzarbeitergeld über die Runden kommen. Dieses beträgt genau 1.000,– €. Es übersteigt damit – auf den ersten Blick – seinen oben errechneten Bedarf. Dennoch hat der Koch Anspruch auf aufstockendes Arbeitslosengeld II.

Denn auch Kurzarbeiter dürfen – genau wie Erwerbstätige – wegen eines Freibetrags einen Teil ihres Einkommens behalten, auch bei »Kurzarbeit Null«. Für Bezieher von Kurzarbeitergeld gelten damit deutlich günstigere Regelungen als für Bezieher der – gleich hohen – Versicherungsleistung Arbeitslosengeld. Dies ist darin begründet, dass – so heißt es in den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit – der vorrangige Zweck dieser Leistung »die Erhaltung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses und damit die Vermeidung von Arbeitslosigkeit« ist. Daher wird hier der Erwerbstätigenfreibetrag gewährt.

Die Höhe des Freibetrags hängt vom Nettoeinkommen ab und beträgt zwischen 100,– € und maximal 300,– € (bzw. 330,– € für Betroffene mit Kind) im Monat. Dem Koch mit seinen 1.000,– € Kurzarbeitergeld netto wird ein Freibetrag von 280,– € zugestanden. Damit sinkt sein bei Hartz IV anrechenbares Kurzarbeitergeld auf (1.000,– € ./. 280,– € =) 720,– €. Dieses ist um (912,– € ./. 720,– € =) 192,– € niedriger als sein oben errechneter Grundsicherungsbedarf. Folglich stehen ihm jetzt pro Monat zusätzlich zum Kurzarbeitergeld noch 192,– € vom Jobcenter zu.

(MS)

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