Steuererklärung: Steuervorteile für Ehrenamtliche
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Wer sich ehrenamtlich engagiert, hat steuerliche Vorteile. Das gilt beispielsweise auch für Rettungssanitäter, Dozenten von Erste-Hilfe-Kursen und Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr. Hier erklären wir Ihnen, was Sie zu Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag wissen müssen.
»Tag der Ersten Hilfe«: Ziel des weltweiten Aktionstags ist es, die Bedeutung fachgerechter Nothilfe bei Unfällen und Katastrophen im öffentlichen Bewusstsein zu verankern. Der Tag der ersten Hilfe wurde im Jahr 2000 von der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Halbmondgesellschaften initiiert. Seitdem wird er in über 150 Ländern von Rot-Kreuz-Organisationen und Assoziierten jeweils am zweiten Samstag im September begangen. Dieser Text wurde von www.kleiner-kalender.de entnommen.
(Quelle: kleiner-kalender.de)
Übersicht: Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale
Freibetrag |
2.400 Euro |
720 Euro |
Voraussetzungen |
Nebenberufliche Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche oder als gemeinnützig anerkannte Körperschaft in einem der begünstigten Bereiche (Ausbildung, Kunst oder Pflege) zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. |
Nebenberufliche Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche oder als gemeinnützig anerkannte Körperschaft zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. |
Rettungssanitäter, Rettungsschwimmer und Ersthelfer können den Übungsleiterfreibetrag in Anspruch nehmen. Das gleiche gilt auch für eine ehrenamtliche Tätigkeit für eine Wohltätigkeitsorganisation wie etwa Deutsches Rotes Kreuz, Caritas oder Arbeiterwohlfahrt.
Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr oder des Technischen Hilfswerks (THW) erhalten die Ehrenamtspauschale.
Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale: Wann und für wen gibt es diese Vergünstigungen?
1. Übungsleiterfreibetrag
Vier Voraussetzungen müssen zur gleichen Zeit erfüllt werden, um die Steuerbegünstigung zu erhalten:
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Art der Tätigkeit: Das Vereinsmitglied muss in einem der begünstigten Bereiche tätig werden. Das sind Ausbildung, Erziehung, Betreuung, Kunst oder Pflege.
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Zweck der Tätigkeit: Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
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Auftrag- oder Arbeitgeber: Das muss eine öffentlich-rechtliche oder eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft sein.
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Zeitumfang der Tätigkeit: Das Ganze muss unbedingt nebenberuflich erfolgen, sonst gibt es keine Steuerbegünstigung.
Die Tätigkeit ist nur dann begünstigt, wenn nebenberuflich gearbeitet wird. Es gilt: Beträgt die Arbeitszeit der Beschäftigung höchstens ein Drittel einer Vollzeittätigkeit, handelt es sich um einen Nebenberuf. Verglichen werden muss hier unseres Erachtens die tarifvertragliche Arbeitszeit – sofern es für den in Frage stehenden Arbeitsbereich einen Tarifvertrag gibt. Lehrer vergleichen ihre Stundenzahl mit dem Pensum eines Vollzeitlehrers.
Dabei kommt es überhaupt nicht darauf an, ob tatsächlich einen Hauptberuf ausgeübt wird! Auch Hausfrauen, Studenten, Arbeitslose oder Rentner können nebenberuflich tätig sein. Grundsätzlich muss die Stundenzahl dem Finanzamt auch nicht mitgeteilt werden. Nur wenn dieses danach fragt, müssen korrekte Angaben gemacht werden. Für diesen Fall sollte daher stets die Arbeitszeit notiert werden.
Der Personenkreis, der hier steuerlich begünstigt wird, geht inzwischen weit über die klassischen Übungsleiter hinaus.
Übungsleiter und Ausbilder, Erzieher und Betreuer vermitteln anderen Menschen durch persönlichen Kontakt Wissen, Kenntnisse oder Fertigkeiten. Entscheidend ist die pädagogische Ausrichtung Ihrer Aufgaben. Diese Tätigkeiten sind begünstigt:
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Übungsleiter- und Trainertätigkeit;
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Erste-Hilfe-Kurse;
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Rettungssanitäter;
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Rettungsschwimmer;
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Tätigkeit als Aufsichtsperson (z.B. in der Altenpflege) oder als Jugendleiter;
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Chorleiter oder Dirigententätigkeit;
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Lehr- und Vortragstätigkeit aller Art;
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Betreuertätigkeit (z.B. bei der Telefonfürsorge);
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Mütterberatung;
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Prüfungstätigkeit.
Umfassende Pflege von und Hilfe für kranke, alte oder behinderte Menschen bei ihren Verrichtungen des täglichen Lebens sind ebenfalls steuerbegünstigt. Und das gilt nicht nur für Fälle der stationären Dauerpflege. Genauso begünstigt ist die Tätigkeit, wenn
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alte, kranke oder behinderte Menschen im Rahmen eines ambulanten Pflegedienstes häuslich betreut werden;
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Rettungssanitäter und Ersthelfer bei Schwerkranken und Verunglückten Sofortmaßnahmen durchführen;
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Ärzte im Behindertensport oder Koronarsport eingesetzt sind (»Herzsportgruppe«);
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Altenhilfe im Sinne des § 71 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) geleistet wird, zu der die Hilfe bei der Wohnungs- oder Heimplatzbeschaffung und die Hilfe bei der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste gehören.
Nicht als Pflege gilt die rein hauswirtschaftliche Tätigkeit in Pflegeeinrichtungen, z.B. als Putzkraft oder Küchenhilfe.
Künstlerische Tätigkeit kann ebenfalls steuerlich begünstigt werden. Künstlerisch tätig ist, »wer seiner individuellen Anschauungsweise und Gestaltungskraft durch sein technisches Können Ausdruck verleiht« (BFH-Urteil vom 11.7.1991, IV R 102/90). Deshalb kommt als anerkennenswert auch das Musizieren in Heimen, Krankenhäusern oder Volkshochschulen und die Schauspielerei in Theatervereinen infrage. In jedem Fall begünstigt ist die Tätigkeit von Kirchenorganisten. Nicht begünstigt ist dagegen die Tätigkeit in einem künstlerischen Umfeld, wenn der Ausführende dabei nicht selbst schöpferisch tätig wird, zum Beispiel als Konzertveranstalter.
Im Einzelfall hängt die Begünstigung davon ab, ob man das Finanzamt von der eigenschöpferischen Leistung überzeugen kann. Wer also im kulturellen Bereich arbeitet und die übrigen Voraussetzungen erfüllt, sollte die Steuerbegünstigung beantragen. Bezweifelt der Finanzbeamte, dass die Tätigkeit künstlerisch ist, muss man ihm allerdings das Gegenteil beweisen – und entscheiden, ob es sich lohnt, Geld für die Begutachtung durch einen Experten auszugeben.
2. Ehrenamtspauschale
Die sogenannte Ehrenamtspauschale wird in § 3 Nr. 26a EStG geregelt und vom Finanzamt nur gewährt, wenn tatsächlich eine Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit ausgezahlt wird. Der Freibetrag kann sich nur bis zur Höhe dieser Einnahmen auswirken. Wer also unentgeltlich ein Ehrenamt ausübt, hat von dem Freibetrag nichts. Ob jedoch tatsächlich die entsprechenden Aufwendungen entstanden sind, die mit der Pauschale abgegolten werden sollten, ist egal. Vielmehr kann der Freibetrag auch gewährt werden, wenn überhaupt keine Aufwendungen entstanden sind.
Liegen die tatsächlichen Aufwendungen über dem Freibetrag, sind diese zu berücksichtigen. In diesem Fall müssen die Aufwendungen aber insgesamt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, z.B. durch Vorlage einer Aufstellung ähnlich hoher Aufwendungen in vergleichbaren Fällen. Die Nachweispflicht erstreckt sich dabei auf den kompletten Betrag und nicht nur auf den Teil, der den Freibetrag von 720 Euro übersteigt.
Im Vergleich zur Übungsleiterpauschale ist die Ehrenamtspauschale nicht auf pädagogische, pflegerische oder künstlerische Tätigkeiten beschränkt. Damit zählen auch Vorstände, Verwaltungshelfer, Kassierer, Buchhalter, Gerätewarte, Reinigungskräfte u.Ä. bei Vereinen, Wohlfahrtsorganisationen usw. zum begünstigten Personenkreis.
Diese nebenberuflichen Tätigkeiten sind begünstigt (Beispiele):
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Vorstandsmitglied eines gemeinnützigen Vereins;
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Schatzmeister eines gemeinnützigen Vereins;
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Platzwart beim gemeinnützigen Sportverein;
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Ausbilder von Tieren (Hunde/Pferde) im entsprechenden Verein;
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Reinigungskräfte, welche die Räume eines gemeinnützigen Vereins reinigen;
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Platzanweiser im Theater einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (also etwa Oper, Stadttheater etc.) oder eines gemeinnützigen Kulturvereins.
Auch bei der Ehrenamtspauschale ist die Tätigkeit nur dann begünstigt, wenn nebenberuflich gearbeitet wird. Es gilt: Beträgt die Arbeitszeit der Beschäftigung höchstens ein Drittel einer Vollzeittätigkeit, handelt es sich um einen Nebenberuf. Verglichen werden muss hier unseres Erachtens die tarifvertragliche Arbeitszeit – sofern es für den in Frage stehenden Arbeitsbereich einen Tarifvertrag gibt. Lehrer vergleichen ihre Stundenzahl mit dem Pensum eines Vollzeitlehrers.
Dabei kommt es überhaupt nicht darauf an, ob tatsächlich einen Hauptberuf ausgeübt wird! Auch Hausfrauen, Studenten, Arbeitslose oder Rentner können nebenberuflich tätig sein. Grundsätzlich muss die Stundenzahl dem Finanzamt auch nicht mitgeteilt werden. Nur wenn dieses danach fragt, müssen korrekte Angaben gemacht werden. Für diesen Fall sollte daher stets die Arbeitszeit notiert werden.
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(MB)