Kurzfristige Beschäftigung: Sonderregel endet am 31.10.2020
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Kurzfristige Beschäftigungen, die nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr dauern, sind sozialversicherungsfrei – sofern sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Vom 1.3. bis zum 31.10.2020 gelten erweiterte Grenzen: auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tagen.
Durch eine entsprechende Änderung des § 115 SGB IV soll "Problemen bei der Saisonarbeit insbesondere im Bereich der Landwirtschaft durch die Corona-Krise Rechnung" getragen werden.
Wer eine abhängige Beschäftigung ausübt, muss in der Regel Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Auch auf den Arbeitgeber kommt dann eine entsprechende Belastung zum Bruttoarbeitsentgelt hinzu.
Das gilt allerdings nicht bei den sogenannten kurzfristigen Beschäftigungen, die deshalb für manche Arbeitgeber besonders interessant sind. Sie spielen traditionell in der Landwirtschaft eine große Rolle.
Die nun vorübergehend großzügiger gefasste Regelung gilt allerdings generell und nicht nur für Saisonarbeiten bzw. für die in diesem Zusammenhang oft zitierte Spargelernte.
Die aktuelle Fünf-Monats-Grenze gilt, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche erfolgt. Wer eine Fünf-Tage-Woche hat, für den zählt eine Beschäftigung also nur dann als kurzfristig, wenn sie maximal fünf Monate dauert.
Ab November 2020 gilt hier – wenn es bis dahin nicht zu einer Gesetzesänderung kommt – wieder die bisherige Drei-Monats-Grenze.
Die 115-Tage-Grenze gilt bei weniger als fünf wöchentlichen Arbeitstagen. In diesem Fall kann sich die Beschäftigung sogar auf bis zu zwölf Monate verteilen. Auf die Höhe des Verdiensts kommt es bei kurzfristigen Beschäftigungen nach wie vor nicht an.
Auch hier gilt für dann neu aufgenommene Jobs ab November 2020 wieder die 70-Tage-Grenze.
Für Arbeitgeber bringt die kurzfristige Beschäftigung den Vorteil, dass man sich hierdurch nicht bindet. Das Beschäftigungsverhältnis wird für fünf Monate vereinbart und danach ist Schluss. Das ist generell so bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen.
Bei den kurzfristigen Jobs kommt aber noch hinzu: Hier fallen für den Arbeitgeber (fast) keine Sozialabgaben an.
Die Regelungen für kurzfristig Beschäftigte können nur für Beschäftigte angewandt werden, die ihre Tätigkeiten nicht berufsmäßig ausüben. Gemeint ist damit: Die Tätigkeit darf nicht Basis des Lebensunterhalts der Betroffenen sein. Andernfalls greifen die normalen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht – sofern der Verdienst über 450,– € im Monat liegt.
Angewandt werden die Kurzfrist-Regeln dagegen – soweit die zeitlichen Grenzen eingehalten werden – bei Rentnern sowie Hausfrauen und anderen Personen, die die entsprechenden Tätigkeiten nur gelegentlich ausüben.
Unbekannt ist vielfach, dass kurzfristige Beschäftigungen auch für normale Arbeitnehmer als Nebenjob infrage kommen.
Nehmen wir einen Verkäufer, der in seinem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob monatlich 2.500,– € brutto verdient. Dieser kann beispielsweise nebenher derzeit bis zu 115 Tage im Jahr einen Nebenjob als Taxifahrer ausüben, in dem er monatlich 1.000,– € verdient. Es kann auch deutlich mehr sein.
Die Sonderregelung für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse kommt für den Nebenjob dann zum Tragen, wenn dieser von vornherein auf maximal fünf Monate bzw. auf 115 Tage innerhalb von zwölf Monaten begrenzt ist.
Sozialversicherungsbeiträge müssen in diesem Fall weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer zahlen. Genau das Gleiche würde auch für einen Rentner oder eine Hausfrau gelten.
Wichtig: Steuerfrei sind kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse nicht. Und: Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen – etwa Rente, Krankengeld und Arbeitslosengeld – erwirbt man hierdurch auch nicht.
(MS)