Kurse zur Persönlichkeitsbildung nur selten absetzbar

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Aufwendungen für Seminare mit persönlichkeitsbildendem Charakter können nur dann zu Werbungskosten führen, wenn sie auf die spezifische berufliche Situation des Steuerpflichtigen zugeschnitten sind. Das bestätigte aktuell das FG Hamburg.

Die Richter erklärten, es reiche nicht aus, dass die vermittelten Lerninhalte auch im beruflichen Alltag einsetzbar und der beruflichen Entwicklung förderlich sein können.

Auch wichtig für die Anerkennung: Die Teilnehmer müssen einen vergleichbaren beruflichen Hintergrund haben. Ist der Teilnehmerkreis inhomogen, tritt der allgemein persönlichkeitsbildende Inhalt einer Fortbildung in den Vordergrund und der Abzug im Rahmen der Werbungskosten scheidet aus (FG Hamburg, Urteil vom 20.9.2016, Az. 5 K 28/15).

Im konkret entschiedenen Fall hatte das Seminar folgende Schwerpunkte:

  • Erkennen der eigenen Ziele, Entwicklung einer Sieben-Jahres-Version,

  • Erkennen und Befreiung aus bisher gelebten Schemata,

  • Techniken der Konfliktlösung, Verbesserung der Kommunikation bei Meinungsverschiedenheiten,

  • Aufdeckung von mentalen und emotionalen Verstrickungen, die dem Erfolg entgegenwirken,

  • Beziehungstraining, Unterschiede zwischen den Geschlechtern, erfüllte Partnerschaft,

  • Kommunikation, Fragetechniken,

  • Umgang mit unangenehmen Situationen, Übung der geistigen Flexibilität und

  • Stärkung des Selbstbewusstseins.

Das Seminar war nicht auf bestimmte Berufsgruppen oder in anderer Weise auf einen Teilnehmerkreis mit vergleichbaren Anforderungen und Aufgaben zugeschnitten. Vielmehr richtete sich das Angebot laut Anbieter allgemein an Menschen, "die mit ihrem Sein zum Leben der anderen beitragen wollen, so dass sie sich jetzt die Frage stellen: Welchen Beitrag will ich leisten?, sich die Herausforderungen aussuchen, deren Bedeutung und Wichtigkeit die der eigenen persönlichen Probleme übersteigt, ihr Leben so meistern wollen, dass sie für andere eine positive Vorbildfunktion haben ...".

Wann sind Kosten für ein Coaching absetzbar?

Ein Seminar kann ausnahmsweise Fortbildung sein (und zu absetzbaren Werbungskosten führen), wenn die Teilnahme daran ausschließlich oder ganz überwiegend beruflich veranlasst ist. Voraussetzung: Die Kursinhalte müssen auf Ihre Tätigkeit zugeschnitten sein und alle Teilnehmer müssen denselben beruflichen Hintergrund haben. Selbst wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen bezahlten Bildungsurlaub gewährt, erkennt das Finanzamt nur dann eine Fortbildung an, wenn diese beiden Kriterien erfüllt sind!

Sind Sie im Bereich der psychologischen Behandlung, der Betreuung oder Unterrichtung von Menschen tätig, werden die Maßstäbe weniger streng angelegt. Sie müssen aber in jedem Fall die berufliche Veranlassung glaubhaft darlegen.

Da das Finanzamt bei Persönlichkeits- und Kommunikationskursen jeden Einzelfall prüft, sollten Sie Ihrer Steuererklärung möglichst ausdrucksstarke Unterlagen beifügen. Dazu zählen:

  • eine Auflistung der Kursinhalte,

  • eine Begründung, warum die Kursinhalte für Ihre Tätigkeit von Bedeutung sind,

  • eine Bestätigung des Fortbildungsinstituts, dass die Teilnehmer aus ähnlichen Berufsfeldern kommen,

  • eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers über die berufliche Notwendigkeit und ggf. ein Beleg, dass der Arbeitgeber Ihnen Sonderurlaub gewährt und sich an den Kosten beteiligt hat,

  • ein Abschlusszeugnis oder Zertifikat.

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