Grenzpendler: Das müssen Sie zu Home-Office, Corona und Steuern wissen

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Auch viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen und in einem anderen Land arbeiten, bleiben derzeit zuhause und arbeiten im Home-Office. Steuerlich kann das unterschiedliche Auswirkungen haben. Inzwischen gibt es Vereinbarungen mit Österreich, Luxemburg, den Niederlanden und Belgien.

Steuerliche Änderungen ergeben sich in diesen Fällen, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt.

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen etwa mit Frankreich ändern die zusätzlichen Home-Office-Tage nichts an der vorgesehenen Aufteilung der Besteuerungsrechte.

Im Hinblick auf Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Luxemburg, den Niederlanden und Belgien kann ein erhöhtes Maß an Home Office-Tagen hingegen zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Beschäftigten führen.

Mit diesen Staaten wurden inzwischen zeitlich befristete Konsultationsvereinbarungen geschlossen. Das bedeutet, dass eine Sonderregelung für die Zeit geschaffen wird, in der aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr die Gesundheitsbehörden weiterhin zu Home Office raten.

Die betroffenen Grenzpendlerinnen und Grenzpendler werden während dieser Zeit so behandelt, als hätten sie ihrer Arbeit wie gewohnt an ihrem eigentlichen Tätigkeitsort außerhalb Deutschlands nachgehen können.

Die Covid-19-bedingte Home-Office-Tätigkeit hat damit keine steuerlich nachteiligen Folgen für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Sobald die aufgrund der Corona-Pandemie ausgerufenen Maßnahmen wieder zurückgefahren werden, werden auch diese Sonderregelung wieder aufgehoben.

Einigung mit Luxemburg, den Niederlanden und Belgien

Mit dem Großherzogtum Luxemburg, den Niederlanden und Belgien hat Deutschland ganz ähnliche »Verständigungsvereinbarungen« bzw. »Konsultaionsvereinabrungen« getroffen. Darin wird unter anderem folgendes geregelt:

  • Arbeitstage, an denen Arbeitnehmer*innen nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Home Office ausüben, können als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die Arbeitnehmer*innen ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten.

  • Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt das nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn Arbeitnehmer*innen lt. arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.

  • Arbeitnehmer*innen, die Gebrauch von dieser Regelung machen, brauchen eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Arbeitstage, in denen sie ihre Tätigkeit aufgrund der Covid-19 Pandemie im Home-Office ausgeübt haben.

  • Die Vereinbarung findet Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. April 2020 und verlängert sich nach dem 30. April 2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaat gekündigt wird. In der Vereinbarung mit Belgien, die erst am 6. Mai 2020 geschlossen wurde, ist als (erstes) Fristende der 31. Mai 2020 genannt, mit der gleichen Möglichkeit zur Verlängerung.

Zusätzliche Regelung für in den Niederlanden ansässige Personen, die normalerweise in Deutschland arbeiten und ihre Zeit nun aufgrund von Maßnahmen gegen COVID-19 untätig zu Hause verbringen:

  • In den Niederlanden ansässige Personen, die normalerweise in Deutschland arbeiten und ihre Zeit nun aufgrund von Maßnahmen gegen COVID-19 untätig zu Hause verbringen, können anstelle ihres regulären Gehalts deutsches Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Insolvenzgeld beziehen. Wenn der Gesamtbruttobetrag dieser (und anderer) aus der deutschen Sozialversicherung bezogenen Leistungen die Summe von 15.000 Euro in einem Kalenderjahr nicht übersteigt, liegt das Besteuerungsrecht für diese Sozialversicherungsleistungen bei den Niederlanden. In der Erwägung, dass die vorgenannten deutschen Sozialversicherungsleistungen netto gezahlt werden, und um Übereinstimmung mit der Anwendung des Abkommens bei Tagen herzustellen, die bei Bezug von Gehalt untätig zu Hause verbracht werden, treffen die Niederlande eine einseitige Maßnahme, um diese aufgrund von COVID-19 und unter bestimmten Bedingungen bezogenen Sozialversicherungsleistungen von der Steuer zu befreien. Diese einseitige Maßnahme wird von den Niederlanden gesondert veröffentlicht.

zum Volltext der Verständigungsvereinbarung zum DBA zwischen Deutschland und Luxemburg (PDF)

zum Volltext der Verständigungsvereinbarung zum DBA zwischen Deutschland und den Niederlanden (PDF)

zum Volltext der Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und dem Königreich Belgien (PDF)

Einigung mit Österreich

In der »Konsultationsvereinbarung« mit Österreich wird unter anderem geregelt:

  • Arbeitstage, an denen Arbeitnehmer*innen nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Home Office ausüben, können als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die Arbeitnehmer*innen ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten.

  • Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt das nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn Arbeitnehmer*innen lt. arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.

  • Das in Deutschland ausgezahlte Kurzarbeitergeld und die in Österreich ausgezahlte Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Arbeitsstunden sowie ähnliche Zahlungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden, sind als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens zu qualifizieren. (Artikel 18 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Österreich besagt: »Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, dürfen abweichend von vorstehendem Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden.«)

  • Die Konsultationsvereinbarung findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. April 2020 Anwendung. Sie verlängert sich nach dem 30. April 2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

zum Volltext der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich (PDF)

zum Volltext des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Österreich (PDF)

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(MB)

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