Firmenwagen: Keine Minderung des geldwerten Vorteils durch private Kosten
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Nur Kosten, die auch der Arbeitgeber übernehmen könnte und die dann Teil des geldwerten Vorteils wären, können den zu versteuernden geldwerten Vorteil eines Firmenwagen mindern. Kosten für nur privat genutztes Auto-Zubehör wirken sich nicht auf die 1%-Regelung aus.
Das geht aus einem Urteil hervor, das der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich veröffentlicht hat.
Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer versucht, den geldwerten Vorteil, den er nach der 1%-Regelung für die private Nutzung seines Dienstwagens ermittelt hatte, um selbst getragene Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers zu mindern. Diese Kosten entstanden ihm bei Urlaubsreisen und anderen privaten Fahrten.
Das Finanzamt und das Finanzgericht erkannten die Kosten steuerlich nicht an. Der BFH bestätigte diese Entscheidung.
Der BFH stellte klar, dass Kosten wie Maut, Fähr- und Parkgebühren, die bei privaten Fahrten anfallen, einen zusätzlichen geldwerten Vorteil darstellen würden, wenn sie vom Arbeitgeber übernommen würden. Daher können diese Kosten den geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Dienstwagens nicht mindern, wenn der Arbeitnehmer sie selbst trägt. Dies gilt auch für Parkkosten und den Wertverlust eines privat angeschafften Fahrradträgers.
Für den Kläger bedeutet das, dass er die von ihm selbst getragenen Kosten für Maut, Fähren, Parken und den Fahrradträger nicht von seinem geldwerten Vorteil abziehen kann. Er muss also weiterhin den vollen geldwerten Vorteil versteuern, der nach der 1%-Regelung berechnet wird, ohne dass diese zusätzlichen Ausgaben berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 7.11.2023, VIII R 32/20).
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(MB)