Auslandssemester: Verpflegungsmehraufwand und Unterkunftskosten sind Werbungskosten
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Studierende, die ein Semester oder Praxissemester an einer Universität im Ausland verbringen, dürfen die Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen in der Steuererklärung als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen. Das gilt allerdings nicht für alle.
Von diesem BFH-Urteil profitieren leider nur Studierende, die bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung/Lehre oder eine Bachelor-Studium) abgeschlossen haben.
Denn Aufwendungen für die erste Ausbildung (Berufsausbildung/Lehre oder Studium) dürfen nämlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, sondern nur als Sonderausgaben. Der Nachteil: Sonderausgaben werden nur anerkannt, wenn man gleichzeitig steuerpflichtige Einnahmen z.B. aus einem sozialversicherungspflichtigen Nebenjob hat.
Mehr dazu haben wir hier geschrieben: »Das tut weh: Kosten für Erstausbildung sind tatsächlich keine Werbungskosten«
Das jetzt vom BFH veröffentlichte Urteil betraf den Fall einer Studierenden, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium an einer Hochschule in Deutschland aufgenommen hatte. Die Studienordnung der Hochschule schrieb für den Studiengang vor, dass die/der Studierende das Studium für zwei Semester an einer ausländischen Partneruniversität zu absolvieren hat. Während des Auslandsstudiums bleibt die/der Studierende an der inländischen Hochschule eingeschrieben.
Die Studierende beantragte für die Zeit des Auslandsstudiums die Anerkennung der dadurch bedingten zusätzlichen Unterkunftskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten.
Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, die Auslandsuniversität sei die erste Tätigkeitsstätte der Studierenden. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung könnten daher – wie bei einem Arbeitsnehmer– nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten angesetzt werden. Das bedeutet: Die Kosten werden nur für die ersten drei Monate anerkannt; anschließend geht das Finanzamt davon aus, dass man sich soweit arrangiert und eingelebt hat, dass kein Mehraufwand im Vergleich zu »zuhause« mehr entsteht. Eine doppelte Haushaltsführung lag hier aber nicht, darin waren sich Finanzamt und Studierende einig.
Wichtig: Auslandssemester muss Pflicht sein
Das erstentscheidende Finanzgericht lehnte die Anerkennung der Kosten ebenfalls ab – nicht aber der Bundesfinanzhof: Dieser erklärte, wenn die Studienordnung (wie hier) vorsieht, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer ausländischen Hochschule absolvieren können bzw. müssen, bleibt die inländische Hochschule, jedenfalls soweit die/der Studierende dieser auch für die Zeiten des Auslandsstudiums zugeordnet bleibt, die »erste Tätigkeitsstätte«.
Konsequenz: Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland sind als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen, auch wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Das gleiche gilt bei Praxissemestern (BFH-Urteil vom 14.5.2020, Az. VI R 3/18).
Vorweggenommene Werbungkosten können im Rahmen eines Verlustvortrags geltend gemacht werden und führen dann später zu einer Steuerersparnis.
Klingt kompliziert, ist aber ganz einfach! Hier erklären wir, wie es geht: »So machst Du eine Verlustfeststellung«
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(MB)