Aufhebungsvertrag: Sperrzeit selbst wenn Kündigung drohte
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Immer wieder unterschreiben Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, um einer drohenden Kündigung zu entgehen. Vielfach gehen die Betroffenen davon aus, dass sie – ohne den Makel der Kündigung – bei der Jobsuche bessere Chancen haben. Finden sie dann doch nicht zeitnah eine Anschlussbeschäftigung und müssen Arbeitslosengeld beantragen, so erleben sie eine böse Überraschung, denn die Arbeitsagentur belegt sie mit einer meist 12-wöchigen Sperrzeit, in der es kein Arbeitslosengeld gibt.
Im Fall, über den vor dem Sozialgericht Karlsruhe am 11.7.2019 verhandelt wurde, hatte ein Arbeitnehmer, der bei seinem Arbeitgeber fast 20 Jahre beschäftigt war, im April 2016 einen Aufhebungsvertrag zum 31.1.2018 geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt hatte schon festgestanden, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Firma aus betriebsbedingten Gründen und der Vermeidung von Entlassungen mit großer Wahrscheinlichkeit ohnehin enden würde.
Daher habe er mit der – unbestrittenen – Aufgabe des Arbeitsplatzes per Aufhebungsvertrag die Versichertengemeinschaft nicht belastet, argumentierte der Betroffene und wandte sich so gegen die verhängte Sperrzeit. Zudem konnte er belegen, dass er ohne den Abschluss des Aufhebungsvertrags schon einen Monat früher – nämlich bereits zum 31.12.2017 – seinen Arbeitsplatz verloren hätte, denn zu diesem Zeitpunkt sei seine Abteilung geschlossen worden.
Das Sozialgericht befand dagegen, es sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags noch nicht geklärt gewesen, ob überhaupt aufgrund anderer freiwilliger Austritte durch andere Beschäftigte die betriebsbedingte Kündigung des Klägers erforderlich und notwendig geworden wäre. Zudem sei die Messlatte für eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung bei dem Betroffenen wegen dessen außerordentlich langer Betriebszugehörigkeit sehr hoch gewesen. Mit anderen Worten: Dem Betroffenen sei es zumutbar gewesen, einfach erst einmal abzuwarten.
Verkürzung der Sperrzeit
Dennoch erzielte der Kläger vor Gericht zumindest einen Teilerfolg. Das SG befand nämlich, die Arbeitsagentur habe "rechtsfehlerhaft die Sperrzeit nicht auf sechs Wochen verkürzt und zu Unrecht eine besondere Härte im Sinne von § 159 Abs. 3 Nr. 2b SGB III verneint". Denn der Kläger habe sich bei Abschluss des Aufhebungsvertrages in einer für ihn sehr belastenden Situation befunden, in welcher er von einer wohl nicht mehr zu verhindernden Kündigung ausgegangen sei. Daher sei die Regelsperrzeit von zwölf Wochen in diesem Fall besonders hart – und eine sechswöchige Sperrzeit angemessen (Az. 11 AL 670/18).
(MS)