Ehrenamt: Gesetzlicher Unfallschutz auch bei repräsentativer Veranstaltung
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Das kann jeden treffen: ein schwerer Unfall, ohne jedes eigene Verschulden, verursacht durch einen Autofahrer, der am Steuer kurzzeitig eingeschlafen war (Sekundenschlaf) – fünf Schwerverletzte, ein Toter.
Vor dem Landessozialgericht wurde nicht über den Unfall selbst gestritten, sondern darüber, ob der klagende DRK-Ortsvorsitzende, der als eines der Unfallopfer den Wagen gelenkt hatte, bei der Fahrt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Er war nämlich auf dem Weg zu einer Veranstaltung eines benachbarten DRK-Ortsverbandes gewesen. Die Teilnahme hieran gehörte nicht zu seinen satzungsmäßigen Pflichtaufgaben, vielmehr nahm er freiwillig hieran teil.
Aus diesem Grund sah der gesetzliche Unfallversicherer dieses Ereignis nicht als versicherten Wegeunfall an.
Versicherter Wegeunfall oder nicht?
Hiergegen legte der DRK-Ortsvorsitzende Widerspruch und Klage ein. Er sah sich als moralisch verpflichtet an, an der Versammlung der Nachbar-Gliederung teilzunehmen und dort ein Grußwort zu sprechen. Das entsprach auch den jahrelangen Gepflogenheiten.
Das Sozialgericht Freiburg und das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigten die Position des DRK-Ortsvorsitzenden und sahen den Unfall als versicherten Wegeunfall an (Az. L 10 U 4485/18).
Unfallschutz im Ehrenamt
Generell sind nach SGB VII "Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind", gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB V). Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auch auf Wegeunfälle.
Das gilt, wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits 1985 entschieden hat, immer dann, wenn die Tätigkeit "in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt" (Az. 2 RU 10/84).
Geschützt ist danach der gesamte Aufgabenbereich des jeweiligen Unternehmens einschließlich der organisatorischen, administrativen, sozialen bzw. vereinsrechtlichen Belange und der Tätigkeiten, die wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit dienen, wie das BSG 1990 bekräftigte (Az. 2 RU 27/90).
Nach diesen Maßstäben stand die Fahrt des Ortsvereinsvorsitzenden zum Nachbarverein unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, befand das Landessozialgericht.
Wichtig allerdings: Das Urteil bezieht sich nur auf den Ortsvereinsvorsitzenden selbst – und nicht auf die ebenfalls verunfallten (normalen) DRK-Mitglieder, die ihn begleitet haben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die gesetzliche Unfallversicherung hat hiergegen Revision eingelegt, die beim BSG unter dem Aktenzeichen B 2 U 14/20 R geführt wird.
(MS)