Erhöhtes Wohngeld auch für Eigenheimer
Haus- und Wohnungseigentümer mit geringem Einkommen können beim Wohngeldamt einen Lastenzuschuss beantragen.

Erhöhtes Wohngeld auch für Eigenheimer

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Laut dem vierten Entlastungspaket soll es ab dem 1.1.2023 die größte Wohngeldreform in der Geschichte Deutschlands geben. Auch Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses können davon profitieren.

Statt bisher lediglich rund 620.000 sollen ab 2023 rund zwei Millionen Menschen mit geringem Einkommen mehr bzw. erstmals Wohngeld bekommen. Der Kreis der Wohngeldberechtigten soll demnach um mehr als das Dreifache erweitert werden.

Was viele nicht wissen: Darunter sind nicht nur Mieter, die Anspruch auf einen Mietzuschuss haben werden, sondern auch Haus- und Wohnungseigentümer mit geringem Einkommen, die ihr Eigenheim selbst bewohnen.

Wohneigentümer haben grundsätzlich Anspruch auf einen Lastenzuschuss. Darunter sind insbesondere ältere Eigenheimbesitzer mit geringen Renten. Jeder zweite Wohngeld- bzw. Lastenzuschussbezieher ist Rentner, darunter besonders viele alleinstehende Frauen.

Wo kann ich den Lastenzuschuss beantragen?

Den Lastenzuschuss für Haus- bzw. Wohnungseigentümer gibt es nur auf Antrag, der bei der für den Wohnort zuständigen Wohngeldstelle einzureichen ist. Die Sachbearbeiter an den Wohngeldstellen sind beim Ausfüllen des Antrags behilflich.

Vorzulegen sind beim Antrag auf Wohngeld bzw. Lastenzuschuss Unterlagen wie Einkommensnachweise (zum Beispiel aktuelle Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers oder Rentenbescheid und Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung nach der letzten Rentenanpassung) und Angaben zur monatlichen Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung oder zur monatlichen Bruttokaltmiete (zum Beispiel Mietvertrag mit letzter Mieterhöhung sowie letzte Betriebskostenabrechnung des Vermieters).

Wie werden die gestiegenen Energiekosten berücksichtigt?

Künftig soll das Wohngeld eine Klimakomponente und eine Heizkostenkomponente enthalten.

Für die Heizperiode von September bis Dezember 2022 wird es für aktuelle Wohngeldempfänger einmalig einen zweiten Heizkostenzuschuss geben, und zwar für eine Person 415,- €, für zwei Personen 540,- € und für jede weitere Person zusätzliche 100,- €.

Wie viel von der Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung wird übernommen?

Selbstnutzer von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen zahlen zwar keine Miete mehr, haben aber laufende Ausgaben für die Bewirtschaftung (Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten) sowie für Zins und Tilgung von Hypothekendarlehen, sofern ihr Eigenheim noch nicht schuldenfrei ist. Der Bruttokaltmiete eines Mieters entspricht somit die Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung des Haus- und Wohnungseigentümers.

Bei einem schuldenfreien Eigenheim werden laut Wohngeldgesetz für die laufenden Betriebskosten pauschal 3,- € pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat angesetzt, also beispielsweise monatlich 360,- € bei einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 Quadratmeter. Falls sich die laufenden Heiz- und Stromkosten wegen der Energiekrise verdoppeln, kann die Belastung aus Bewirtschaftung durchaus auf 600,- € im Monat und mehr steigen.

Sind noch Zins und Tilgung für ein Restdarlehen von beispielsweise 60.000,- € zu zahlen, kommt noch die Belastung aus Kapitaldienst von monatlich 250,- € bei einem Zinssatz von 3 % und einem Tilgungssatz von 2 % zuzüglich ersparter Zinsen hinzu.

Gibt es eine Obergrenze?

Der monatliche Höchstbetrag für die zuschussfähige Belastung hängt von der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der jeweiligen Mietstufe (I bis VII) der Gemeinde ab, in der das Eigenheim liegt. In Mietstufe IV (zum Beispiel Leverkusen) liegt diese zuschussfähige Belastung im Jahr 2022 bei höchstens 478,- € für einen 1-Personen-Haushalt bzw. 595,- € für einen 2-Personen-Haushalt. In der geringsten Mietstufe I liegen die Höchstbeträge bei 347,- € bzw. 420,- € und in der höchsten Mietstufe VI (zum Beispiel in München) bei 651,- € bzw. 788,- €. Wenn die tatsächliche Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung über diesem Höchstbetrag liegt, wird der überschießende Teil nicht berücksichtigt.

Die Höchstbeträge für die zuschussfähige Belastung wurden im Jahr 2022 um 2,7 % gegenüber 2020 angehoben. Es ist damit zu rechnen, dass diese Höchstbeträge im Jahr 2023 wegen der stark steigenden Energiekosten besonders stark angehoben werden oder über die laufende Heizkostenkomponente besonders berücksichtigt werden.

Wie hoch liegen die Einkommensgrenzen für Wohngeldberechtigte?

Wenn es ab 2023 deutlich mehr Wohngeldberechtigte geben soll, müssen die aktuellen Einkommensgrenzen ebenfalls angehoben werden. Haushalte mit mittlerem Einkommen werden aber weiterhin ausgeschlossen, da das Wohngeld auch nach der Reform ein staatlicher Zuschuss für Haushalte mit geringem und unterdurchschnittlichem Haushaltseinkommen bleiben wird.

Zurzeit liegt die Einkommensgrenze für einen Singlehaushalt beispielsweise in der Mietstufe IV bei monatlich 1.099,- € netto, was 1.570,- € brutto beim Arbeitnehmer und 1.454,- € beim Rentner mit mindestens 33 Versicherungsjahren entspricht. Bei einem 2-Personen-Haushalt mit dem Ehemann als Rentner läge die Einkommensgrenze bei monatlich 1.506,- € netto und 1.906,- € brutto in der Mietstufe IV.

Beispiel: Wenn nur der Ehemann als Standardrentner 45 Rentenpunkte für 45 Pflichtbeitragsjahre gesammelt hat und seine Ehefrau keine Rente erhält, kommen sie zusammen auf eine monatliche Bruttorente von 1.620,90 € im Westen und wären wohngeldberechtigt, sofern sie keine weiteren Alterseinkünfte haben.

Wie hoch ist das Wohngeld bzw. der Lastenzuschuss?

Die Berechnung des Wohngelds und damit auch des Lastenzuschusses für Haus- und Wohnungseigentümer hängt von drei Faktoren ab, und zwar der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden monatlichen Belastung und dem Gesamteinkommen.

Rechner im Internet erleichtern die Berechnung des möglichen Lastenzuschusses. Beispiel: www.biallo.de/vergleiche/soziales/lastenzuschuss-rechner/nc/

Dazu das Beispiel für den genannten 2-Personen-Haushalt mit einer monatlichen Standardrente von 1.620,90 € für 45 Rentenpunkte, einer monatlichen Belastung von 650,- € (= 360,- € für ein Einfamilienhaus mit 120 Quadratmeter Wohnfläche + 40,- € für Grundsteuer + 250,- € für Belastung aus Zins und Tilgung). Nach Eingabe aller erforderlichen Daten im Lastenzuschuss-Rechner von Biallo wird eine zu berücksichtigende monatliche Belastung von 579,- € und ein monatlicher Lastenzuschuss von 126,- € errechnet.

Eine alleinstehende Rentnerin mit einer gesetzlichen Rente von monatlich 1.260,70 € brutto für 35 Versicherungsjahre mit Durchschnittsverdienst und einer monatlichen Belastung aus Bewirtschaftung inklusive Grundsteuer von 400,- € bekommt jedoch nur einen Lastenzuschuss von 36,- €.

Im Jahr 2020 lag das durchschnittliche Wohngeld für Mieter bzw. Eigenheimbesitzer bei 175,- €. Nur 1,5 % aller Haushalte erhielten Wohngeld. Ab 2023 soll das Wohngeld deutlich steigen und auch mehr Berechtigte sollen vom höheren Wohngeld profitieren können.

Welche Besonderheiten gilt es beim Wohngeld für Eigentümer zu beachten?

Grundsätzlich gibt es kein Wohngeld und damit auch keinen Lastenzuschuss für Empfänger von Grundsicherung im Alter oder von Arbeitslosengeld II (ab 2023 als Bürgergeld bezeichnet). Wohngeld und Grundsicherung für Ältere nach Erreichen der Regelaltersgrenze schließen sich also beispielsweise aus. Entweder gibt es Wohngeld oder Grundsicherung im Alter, aber nicht beides zugleich.

Insbesondere bei niedrigen Renten kann es vorkommen, dass kein Wohngeld gezahlt wird, sondern stattdessen auf Antrag Grundsicherung im Alter.

Wer jedoch bloß einen Grundrentenzuschlag auf seine gesetzliche Rente bekommt und keinen Anspruch auf die Grundsicherung im Alter hat, kann dennoch Wohngeld erhalten.

Grundrente und Wohngeld schließen sich nicht gegenseitig aus. Wer also eine gesetzliche Rente zuzüglich Grundrentenzuschlag bezieht, kann darüber hinaus auch noch Wohngeld beantragen.

Was oft vergessen wird: Um zu vermeiden, dass Wohngeld für die Bestreitung des Lebensunterhalts zweckentfremdet wird, gibt es auch ein Mindesteinkommen nach den Verwaltungsvorschriften zum Wohngeldgesetz.

Dieses Mindesteinkommen kann bis auf 80 % des Regelsatzes in Höhe von 502,- € ab 2023, also auf 401,60 € plus Bruttokaltmiete bei Mietern bzw. plus Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung bei Wohnungseigentümern herabgesetzt werden.

Liegt das tatsächliche monatliche Nettoeinkommen also unter diesem Mindesteinkommen, kann Wohngeld verweigert werden. Grund: Das Wohngeld als Zuschuss zur Miete soll nur Personen zustehen, die ihren Lebensunterhalt zum größten Teil selbst bestreiten können. Trifft das nicht zu, werden sie als Rentner auf Transferleistungen wie die Grundsicherung im Alter oder die Hilfe zum Lebensunterhalt verwiesen.

Haushalte mit einem Vermögen von mehr als 60.000,- € plus 30.000,- € für jedes weitere Haushaltsmitglied werden vom Wohngeld und Lastenzuschuss ausgeschlossen. Bei einem 2-Personen-Haushalt wird somit nur ein Vermögen bis zu 90.000,- € nicht angetastet (Schonvermögen). Zum Schonvermögen gehört auch ein Eigenheim mit einer angemessenen Wohnfläche von bis zu 130 Quadratmetern beim 2-Personen-Haushalt bzw. 110 Quadratmetern beim Single-Haushalt.

(MS)

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