Wohngeld auch bei hohen Ersparnissen möglich

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Wer erhebliches Vermögen hat, geht beim Wohngeld leer aus. Wie viel Vermögen erlaubt ist, ist vor allem für Mieter und Eigentümer wichtig, deren Einkommen in den letzten Jahren vor dem Ruhestand sinkt und die gleichzeitig beträchtliche Rücklagen fürs Alter angesammelt haben. Doch wie viel wird toleriert?

Das Wohngeld ist eine Leistung mit relativ niedrigen Hürden: So prüfen die Ämter beispielsweise nicht (wie bei Hartz IV), ob die Größe und Ausstattung der Wohnung oder ein vorhandener Pkw angemessen sind.

Auch nach Ersparnissen und Vermögen wird in den – regional unterschiedlichen – Wohngeldanträgen mitunter gar nicht direkt gefragt. Das bedeutet allerdings nicht, dass vorhandenes Vermögen für den staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten keine Rolle spielt.

Man muss jedoch im Wohngeldgesetz lange suchen, bis man einen Paragrafen findet, in dem diese Frage berührt wird: Im unverändert geltenden § 21 des Gesetzes geht es um "sonstige Gründe" für das Nichtbestehen eines Wohngeldanspruchs. Ein Anspruch auf Wohngeld besteht danach nicht, "soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens".

Recht hoher Freibetrag

Erhebliches Vermögen ist nach der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt:

  1. 60.000,– € für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und

  2. 30.000,– € für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.

Diese Beträge sind an die Freibeträge des (in der Bundesrepublik nicht aufgehobenen, jedoch nicht angewendeten) Vermögensteuergesetzes in der Fassung von 1990 (!) angelehnt. In § 6 Abs. 1 heißt es dort: "Bei der Veranlagung einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person bleiben 120.000 Deutsche Mark und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten 240.000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei."

An der skizzierten Rechtslage hat sich auch nach der jüngsten Novellierung des Wohngeldgesetzes zum 1.1.2020 nichts verändert. Der Gesetzgeber hat hier die Chance nicht genutzt, die Vermögensregeln des Wohngeldgesetzes klarer zu fassen.

Für Wohngeld-Antragsteller, die die Rechtslage kennen, dürften die Regelungen zum schädlichen Vermögen allerdings vielfach kein Hindernis darstellen. Seit 2016 bereits regelt die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift nämlich, dass geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber oder die Inhaberin sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 1.500,– € je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen, höchstens jedoch jeweils 90.000,– €, nicht übersteigt, nicht zum anrechenbaren Vermögen zählen.

Praktisch bedeutet das beispielsweise für ein Ehepaar, bei dem beide Partner 50 Jahre alt sind, dass 150.000,– € anrechnungsfrei gestellt werden können, wenn mit einer Versicherungsgesellschaft bzw. einer Bank ein Vertrag geschlossen wird, dass ein Sparguthaben, eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung bis zum Erreichen des 60. Lebensjahrs unverwertbar gestellt wird. Vor 2016 galt ein Wert von 500,– € pro Lebensjahr. Diese Regelung ist den beim Arbeitslosengeld II geltenden Regeln nachgebildet. Dort gilt für geldwerte Ansprüche, die der Alterssicherung dienen, ein 750-Euro-Freibetrag. Voraussetzung dafür ist, dass die Verwertung der Guthaben "vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen ist", so die Bundesagentur für Arbeit (BA) in ihren Hinweisen.

Auch ein Rückkauf bzw. eine Kündigung oder eine Beleihung darf nicht möglich sein. Das müsse aus der jeweiligen Vereinbarung hervorgehen, schreibt die Bundesagentur für Arbeit. Ein Ausschluss der Verwertung vor dem 60. Lebensjahr reiche dabei aus. Gesetzlich geregelt ist das in § 168 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes.

Die Bundesagentur gibt hierzu auch einen Vorschlag, wie eine Zusatzvereinbarung zum Versicherungsvertrag lauten könnte: "Fälligkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahrs ist ausgeschlossen. Vorheriger Rückkauf und vorherige Kündigung sind ausgeschlossen." 

Übrigens: Um von der 750-Euro-Regelung profitieren zu können, kann im Versicherungs- oder Sparvertrag ruhig festgelegt sein, dass die fällige Summe mit dem 60. Lebensjahr auf einen Schlag ausgezahlt wird. Die Zahlung einer lebenslangen Rente wird nicht verlangt. Entsprechendes müsste ebenfalls beim Wohngeld gelten.

(MS)

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