Wann sind pflegende Angehörige rentenversichert?
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Geschenkt ist geschenkt, wieder holen ist gestohlen – so könnte man kalauernd ein Urteil des Bundessozialgerichts kommentieren, bei dem es um Rentenansprüche ging, die einer pflegenden Mutter zugestanden wurden und die ihr die Deutsche Rentenversicherung nachträglich entziehen wollte.
So geht das nicht, befand das Bundessozialgericht (BSG): Immerhin müsse man der pflegenden Mutter – wie allen Rentenversicherten in vergleichbaren Situationen – einen gewissen Bestandsschutz zubilligen.
Der Hintergrund: Anfang 1995 wurde die gesetzliche Pflegeversicherung eingeführt und seitdem gilt auch, dass Pflegepersonen – etwa Verwandte oder Bekannte des Pflegebedürftigen – in der Zeit der Pflege rentenversicherungspflichtig sein können, es sei denn, sie üben die Pflege als Job aus. Ob die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht erfüllt sind, stellt die gesetzliche Rentenversicherung fest – auf Grundlage von Daten, die ihr von der Pflegekasse zur Verfügung gestellt werden.
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Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Im Fall, über den das BSG nun zu entscheiden hatte, hatte eine Mutter ihren erheblich behinderten Sohn seit dessen Geburt im Jahr 1987 gepflegt. Mit der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung im Jahr 1995 galten auch die Regelungen zur Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen. Auch die Mutter wurde damals als rentenversicherungspflichtig eingestuft. Entsprechend führte die Pflegekasse des Sohnes Rentenversicherungsbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung ab. Das waren vom April 1995 bis Ende März 2006 immerhin 79.130,54 €, die der Betroffenen – in heutigen Preisen – monatliche Rentenansprüche von knapp 400,– € gesichert haben dürften.
Im Jahr 2011 veranlasste die Deutsche Rentenversicherung eine Überprüfung der Rentenversicherungspflicht der Mutter. Das Ergebnis war: Von Beginn an waren die Voraussetzungen für ihre Rentenversicherungspflicht nicht erfüllt. Zur Erläuterung: Bis Ende 2016 war eine der Voraussetzungen hierfür eine Pflegetätigkeit von mindestens 14 Stunden in der Woche (mittlerweile werden mindestens zehn Pflegestunden an mindestens zwei Wochentagen verlangt). Im Pflegefall, über den in Kassel entschieden wurde, waren diese zeitlichen Grenzen nicht erreicht. Das war unstrittig. Klar war also: Die Mutter hatte eigentlich zu Unrecht Rentenansprüche erworben. Deshalb hatte die Deutsche Rentenversicherung das Rentenkonto der Betroffenen entsprechend bereinigt.
Doch das BSG befand nun: Nachträglich korrigieren, das geht allenfalls innerhalb einer vierjährigen Verjährungsfrist. Alle davor liegenden Rentenansprüche bleiben unangetastet, auch wenn sie auf einer fehlerhaften Fallerhebung durch die Pflegekasse beruhen. Das BSG bezog sich hierbei – wie zuvor das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen als Vorinstanz – auf § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV. Danach gälten nach Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist die gezahlten Beiträge als zu Recht entrichtet, auch wenn eigentlich die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nicht vorgelegen hätten. Die Vorschrift erfasse alle Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nicht nur – so hatte die Rentenversicherung argumentiert – die für Arbeitnehmer gezahlten Beiträge. Diese Vorschrift schließe im Interesse der finanziellen Stabilität der Rentenversicherung nach Ablauf einer bestimmten Frist die Rückerstattung zu Unrecht vereinnahmter Beitragszahlungen aus (Az. B 5 RE 5/20 R).
Das Urteil stärkt die Rechte pflegender Angehöriger. Es macht nebenher auch klar, dass bei der vielfach langjährigen Angehörigenpflege beträchtliche Rentenansprüche erworben werden können. Auch aus diesem Grund ist jedem, der einen Angehörigen pflegt, anzuraten bei der Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst bzw. bei privat Versicherten: Medicproof anwesend zu sein und dem Gutachter gegenüber den zeitlichen Aufwand der Pflege deutlich zu machen. Übrigens: Wenn der zeitliche Aufwand erhoben wird, zählen nicht etwa fiktive »Minutenwerte«, die die Pflegeversicherung für einzelne Pflegetätigkeiten auf dem Papier ansetzt, sondern der reale Pflegeaufwand.
(MS)