Vergessene Information zur Betriebsrente: kein Schadenersatz
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Über den schmalen Grat zwischen Verschweigen und Fehlinformieren – unter diese Überschrift könnte man ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts stellen. Worum es ging? Um einen Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten Informationen vorenthalten hat, die für den Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge eigentlich eminent wichtig sind: nämlich die viel diskutierte Belastung der später bezogenen Betriebsrente durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Das Bundesarbeitsgericht befand in einer Entscheidung vom 18.2.2020, dass Arbeitnehmer gegenüber einem Arbeitgeber, der sie hierüber nicht informiert hat, keinen Anspruch auf Schadensersatz haben - eine höchst umstrittene Entscheidung, was sich schon allein daraus ergibt, dass die Vorinstanz (das Landesarbeitsgericht Hamm) den Arbeitgeber in einer Entscheidung vom 6.12.2017 (Az. 4 Sa 852/17) zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt hatte. Das BAG kippte nun diese LAG-Entscheidung.
Entgeltumwandlungs-Vereinbarung mit Kapitalwahlrecht
Verhandelt wurde über die Klage eines Arbeitnehmers, der im September 2003 mit seinem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlungs-Vereinbarung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen hatte und von seinem Wahlrecht knapp zwölf Jahre später Gebrauch machte.
Ihm wurde daraufhin ein Kapitalbetrag in Höhe von 35.101,03 € überwiesen, auf den 8.362,59 € an Steuern zu entrichten waren. Weiterhin erhob die Techniker Krankenkasse, bei der der Betroffene versichert war, ab 2015 monatlich 42,71 € zuzüglich eines Zusatzbeitrags in Höhe von 2,34 € an Krankenkassenbeiträgen sowie 6,87 € Pflegeversicherungsbeiträge. Aufs Kalenderjahr bezogen waren dies etwa 625,– €, ein Betrag, der dann auch in der Folgezeit in etwa fällig wurde.
Verschlechterung durch neue Rechtslage
Genau dies ist die seit Anfang 2004 geltende Rechtslage, die durch das GKV Modernisierungsgesetz hergestellt wurde. Nach der zuvor geltenden Gesetzeslage waren Einmalzahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Sozialversicherung. Zu dieser Gesetzesänderung fand bereits im Juni 2003 eine viertägige öffentliche Anhörung von Sachverständigen statt.
Der Gesetzesentwurf wurde am 9.9.2003 in erster Lesung im Deutschen Bundestag behandelt. Den Vertrag über die Entgeltumwandlung unterschrieb der klagende Arbeitnehmer am 23.9.2003. Als er diese Unterschrift leistete, war ihm nichts von der bevorstehenden Rechtsänderung bekannt.
OLG Hamm: Arbeitgeber hätte informieren müssen
Möglicherweise hätte er sich andernfalls gegen die Entgeltumwandlung entschieden. Deshalb forderte er nun von seinem Ex-Arbeitgeber eine Schadensersatzzahlung in Höhe seiner gezahlten Beiträge. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Hamm befunden hatte.
Der Arbeitgeber sei, so das Gericht, "zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dadurch entstanden ist, dass er es unterlassen hat, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass mit Wirkung ab dem 1.1.2004 aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung Kapitalzahlungen aus einer Entgeltumwandlung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen werden".
Dies folge aus den § 241 und § 242 BGB. Danach bestehe bei jedem Arbeitsverhältnis die Nebenpflicht des Arbeitgebers, "die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann".
Der Arbeitgeber selbst habe zwar wohl zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nichts von der bevorstehenden Gesetzesänderung gewusst, wohl aber die örtliche Sparkasse, bei der der Vertrag abgeschlossen wurde. Dieser sei die geplante Gesetzesänderung in jedem Fall bekannt gewesen. Der Arbeitgeber müsse sich deren "vorhandenen Wissensstand zurechnen lassen". Mithin habe er gegen seine Informationspflicht verstoßen.
BAG: Nicht-Information ist keine Fehl-Information
Dagegen zweifelt das Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich daran, ob den Arbeitgeber überhaupt Hinweispflichten "auf bis zum Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung erfolgende Gesetzesänderungen oder entsprechende Gesetzesvorhaben, die zulasten der Arbeitnehmer gehen, treffen".
Gebe er allerdings solche Hinweise, so müssten diese "richtig, eindeutig und vollständig sein". Andernfalls müsse er gegebenenfalls Schadensersatz leisten. Im verhandelten Fall habe der Arbeitgeber allerdings richtig informiert, denn auf der Betriebsversammlung, auf der Mitte 2003 die Entgeltumwandlungsvereinbarung Thema gewesen sei, sei über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden.
Da diese Frage auf der Betriebsversammlung nicht Thema gewesen sei, könne es auch keine Fehlinformation gegeben haben, folgern die obersten deutschen Arbeitsrichter.
Kleines Trostpflaster für Arbeitnehmer: Vor Gericht konnte der Betroffene zwar keinen Schadensersatz durch seinen Arbeitgeber erstreiten. Doch durch die Gesetzesänderung, die Anfang dieses Jahres in Kraft getreten ist, wurde die Beitragsbelastung der Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge deutlich verringert. Durch den neuen Freibetrag von derzeit 159,25 € wurde die monatliche Beitragsbelastung des Betroffenen auf etwa 24,– € reduziert.
(MS)