Unfall: Dauerblinker trägt Teilschuld
Blinker älterer Pkws funktionieren ohne signalgebende Klickgeräusche, was dazu beiträgt, dass deren Fahrer mitunter übersehen, dass das Dauerblinklicht nach wie vor einen (tatsächlich nicht vorhandenen) Willen zum Abbiegen signalisiert. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden zeigt, dass aus einer solchen Nachlässigkeit bei einem Autounfall durchaus eine Teilschuld erwachsen kann, wenn ein anderer das Blinken ernst nimmt und sich entsprechend verhält.

Unfall: Dauerblinker trägt Teilschuld

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Blinker älterer Pkws funktionieren ohne signalgebende Klickgeräusche, was dazu beiträgt, dass deren Fahrer mitunter übersehen, dass das Dauerblinklicht nach wie vor einen (tatsächlich nicht vorhandenen) Willen zum Abbiegen signalisiert. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden zeigt, dass aus einer solchen Nachlässigkeit bei einem Autounfall durchaus eine Teilschuld erwachsen kann, wenn ein anderer das Blinken ernst nimmt und sich entsprechend verhält.

"Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird", regelt § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung. Auf dieser Grundlage wurde einem Dresdener Autofahrer eine Ein-Drittel-Teilschuld an einem Autounfall zugewiesen, obwohl er nichts anderes getan hatte, als seinen Blinker zu vergessen.

Geklagt hatte eine Motorradfahrerin, die nach links auf eine Vorfahrtsstraße abbiegen wollte und dabei die ein Abbiegen nach rechts signalisierende Blinkeranzeige des aus der gleichen Richtung kommenden Pkws ernst nahm. Sie bog nach links ab und erlitt bei dem Zusammenstoß mit dem falsch blinkenden Pkw erhebliche Verletzungen.

Für ihre bei dem Unfall erlittenen Verletzungen und Sachschäden hielt die Motorradfahrerin den Autofahrer für verantwortlich. Sie verklagte ihn daher auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgelds.

Damit hatte sie zur zum Teil Erfolg: zu einem Drittel, denn grundsätzlich befand das OLG genau wie die Vorinstanz, dass ein Wartepflichtiger (konkret, die Motorradfahrerin, die in eine Vorfahrtsstraße einbiegen wollte), nicht ohne Weiteres auf das Blinken eines Pkws vertrauen darf.

Ein besonnen und vorausschauend agierender Verkehrsteilnehmer müsse sich anhand weiterer Umstände vergewissern, ob tatsächlich ein Abbiegen bevorstehe. Wäre der blinkende Fahrer tatsächlich so langsam gefahren, dass er bequem nach rechts hätte abbiegen können, wäre die Schuldverteilung wohl anders ausgefallen (Az. 4 U 1354/19).

(MS)

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