Rückzahlung des Reisepreises bei vorsorglicher Stornierung
Im Fall, über den das Amtsgericht Frankfurt/Main am 11.8.2020 entschieden hat, hatte ein Kunde eine Italienreise wegen der Corona-Gefahr storniert. Eine offizielle Reisewarnung bestand zum Stornierungszeitpunkt noch nicht. Dennoch muss der Veranstalter den kompletten Preis zurückzahlen (Az. 32 C 2136/20 (18)).

Rückzahlung des Reisepreises bei vorsorglicher Stornierung

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Im Fall, über den das Amtsgericht Frankfurt/Main am 11.8.2020 entschieden hat, hatte ein Kunde eine Italienreise wegen der Corona-Gefahr storniert. Eine offizielle Reisewarnung bestand zum Stornierungszeitpunkt noch nicht. Dennoch muss der Veranstalter den kompletten Preis zurückzahlen (Az. 32 C 2136/20 (18)).

Verhandelt wurde über die Klage eines Mannes, der eine am 14.4.2020 beginnende Pauschalreise auf die im Golf von Neapel liegende Insel Ischia gebucht hatte. Als sich die Meldungen über die Ausbreitung von Covid-19 insbesondere auch in Italien häuften, stornierte der Betroffene die Reise am 7.3.2020.

Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor.

Der Veranstalter zahlte ihm deshalb lediglich einen Teil der Anzahlung zurück – gemäß der vertraglichen Stornobedingungen.

Trotz eines eindeutigen Vertrags kann es gesetzliche Bestimmungen geben, die höherrangig sind. Wer diese nicht kennt, sollte sich danach erkundigen und gegebenenfalls einen Fachanwalt fragen.

Rücktritt vor Reisebeginn klar geregelt

Das Amtsgericht verurteilte den Reiseveranstalter dagegen zur vollen Zurückzahlung des kompletten angezahlten Betrags. Dabei stützte es sich auf die in § 651h im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) formulierten Regelungen zum "Rücktritt vor Reisebeginn".

Absatz 3 regelt dabei, dass der Reiseveranstalter keine Entschädigung für entstandene Kosten oder entgangene Einnahmen verlangen kann, "wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen".

Dabei seien an den stornierenden Reisenden keine allzu strengen Nachweis-Anforderungen zu stellen. Reisewarnungen für das Reisegebiet seien nicht zwingend erforderlich.

Es reiche eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus. Dies sei zum Zeitpunkt der Reisestornierung Anfang März für ganz Italien der Fall gewesen, sodass der beklagte Reiseveranstalter nicht befugt gewesen sei, Stornierungskosten zu erheben.

Diese Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/Main ist rechtskräftig, sodass Sie sich darauf berufen können.

(MS)

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