Rentensplitting: Voraussetzungen, Vorteile & Nachteile
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Rentensplitting ermöglicht es Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern, ihre Rentenansprüche gleichmäßig aufzuteilen. Wie es funktioniert und was Interessierte beachten müssen, erklären wir hier.
Inhalt
Was ist Rentensplitting?
Beim Rentensplitting werden die Rentenansprüche (also die Entgeltpunkte), die während der Ehezeit erworben wurden, gleichmäßig zwischen den Partnern aufgeteilt. So werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche gleichmäßig geteilt, sodass im Ergebnis jeder Partner den gleichen Anspruch hat.
Beispiel:
Ein Partner hat während der Ehe 22 Entgeltpunkte für die Rente gesammelt, der andere Partner nur 8. Beim Rentensplitting gibt nun der Partner mit den 22 Punkten 7 Punkte an den Partner mit 8 Punkten ab. So hat am Ende jeder 15 Rentenpunkte.
Aufgeteilt werden nur die Ansprüche, die während der Ehe angesammelt wurden. Die sogenannte Splittingzeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet dem letzten Tag des Monats, in dem der jüngere Partner die Regelaltersgrenze erreicht. Wird über die Regelaltersgrenze hinaus gearbeitet, verschiebt sich das Ende der Splittingzeit entsprechend.
Rentensplitting gibt es nur bei der gesetzlichen Rente. Ansprüche aus einer betrieblichen Altersvorsorge können nicht über ein solches Splitting aufgeteilt werden.
Wer kann das Rentensplitting in Anspruch nehmen?
Das Rentensplitting gibt es seit 2002.
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Es ist möglich, wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.
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Wenn die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde, kann das Rentensplitting unabhängig vom Alter der Ehepartner in Anspruch genommen werden.
Unabhängig davon, welche Variante bei einem betroffenen Paar zutrifft, gilt außerdem: Beide Partner müssen jeweils mindestens 25 Jahre an rentenrechtliche Zeiten im Versicherungskonto haben.
»Rentenrechtliche Zeiten« sind alle Zeiten, die sich auf den Rentenanspruch und die Rentenhöhe auswirken können. Dazu gehören neben Beitragszeiten auch beitragsfreie Zeiten, in denen zwar keine Beiträge gezahlt werden, die aber als versicherungsfremde Leistungen bei der Prüfung des Rentenanspruchs und der Rentenberechnung berücksichtigt werden, sowie Berücksichtigungszeiten (Erziehung eines Kindes bis zu dessen 10. Lebensjahr).
Rentensplitting nach dem Tod eines Ehepartners
Wenn ein Paar zu Lebzeiten kein Rentensplitting durchführen konnte, hat der überlebende Partner nach dem Tod des anderen die Möglichkeit, dies zu tun. Voraussetzung: Er hat mindestens 25 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt. Die Zeit zwischen dem Tod des Partners und dem 65. Lebensjahr des Überlebenden kann teilweise zur Rentenzeit des Überlebenden hinzugefügt werden.
Rentensplitting oder Hinterbliebenenrente
Nach dem Tod des Partners hat der überlebende Partner die Wahl zwischen der Hinterbliebenenrente und dem Rentensplitting. Diese Entscheidung ist auch möglich, wenn bereits eine Witwen- oder Witwerrente bezogen wird.
Wichtig: Die Wahl des Rentensplittings führt zum Verlust des Anspruchs auf die Witwenrente bzw. Witwerrente! Der Schritt sollte also gut überlegt sein. Am besten lässt man sich dazu von der Rentenversicherung beraten.
Hat der länger lebende Partner bereits eine Rentenabfindung wegen Wiederheirat erhalten, ist das Rentensplitting nicht mehr möglich.
Wo beantragt man das Rentensplitting?
Für das Rentensplitting braucht man keinen Antrag, sondern gibt eine gemeinsame schriftliche Erklärung bei der Deutschen Rentenversicherung ab.
Diese Erklärung kann frühestens sechs Monate, bevor der jüngere von beiden die Regelaltersgrenze erreicht, abgegeben werden.
Von der Rentenkasse bekommt man dann einen Bescheid, dass das Splitting durchgeführt wird.
Das Rentensplitting ist bindend und kann nicht rückgängig gemacht! Wer sich dafür interessiert, sollte sich vor einer Entscheidung für das Rentensplitting unbedingt ausführlich von der Rentenversicherung beraten lassen.
Rentensplitting: Vorteile und Nachteile
Das Rentensplitting hat sowohl Vor- als auch Nachteile:
Vorteile:
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Gerechte Aufteilung: Die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche werden als gemeinsame Leistung angesehen und fair aufgeteilt.
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Bessere Versorgung: Falls der Partner mit dem ursprünglich höheren Rentenanspruch zuerst stirbt, ist der hinterbliebene Partner finanziell besser versorgt.
Nachteile:
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Unumkehrbarkeit: Das Rentensplitting ist verbindlich, die Entscheidung dafür kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.
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Auswirkungen auf andere Renten: Das Rentensplitting kann sich auch auf Erwerbsminderungsrenten oder Waisenrenten von Kindern des Verstorbenen auswirken.
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Verlust der Hinterbliebenenrente: Wenn man sich für das Rentensplitting entscheidet, gibt es keine Witwenrente bzw. Witwerrente.
Rentensplitting & Steuererklärung
Auf die Steuererklärung oder die Pflicht, als Rentner oder Rentnerin eine Steuererklärung abzugeben, wirkt sich das Rentensplitting nicht aus.
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(MB)