Privatparkplatz: Für Abschleppkosten haftet der unbefugte »Besetzer«
Wer darf hier parken?

Privatparkplatz: Für Abschleppkosten haftet der unbefugte »Besetzer«

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Ein freier Privatparkplatz, ein Kurzzeitparken auf diesem Platz und die Kosten für die schließlich gar nicht stattgefundene Abschleppung – damit musste sich das Landgericht München I beschäftigen und entschied: Wer einen Privatparkplatz unbefugt nutzt, muss auch für die Kosten des beauftragten Abschleppunternehmens aufkommen.

Verhandelt wurde über folgenden Sachverhalt: Die Mieterin eines Privatparkplatzes, der zu einer Wohnanlage gehörte, nutzte ihren Parkplatz jedenfalls an dem Abend, um den sich der Rechtsstreit drehte, nicht selbst. Dem Anschein nach achtete sie aber akribisch darauf, dass es auch sonst niemand tat.

An einem Frühlingsabend stellte sie um 21:45 Uhr fest, dass jemand den Parkplatz unbefugt nutzte, und bestellte sofort ein Abschleppunternehmen. Dieses schickte sofort einen Abschleppwagen, der jedoch unverrichteter Dinge zurückkehren musste. »Bei Eintreffen der Mitarbeiter der Klägerin vor Ort um 21:49 Uhr war das Fahrzeug nicht mehr vorhanden«.

Das Abschleppunternehmen, das natürlich nicht auf seinen Kosten sitzen bleiben wollte, stellte dem unbefugten Nutzer daraufhin eine Rechnung in Höhe von 293,90 €, die dieser nicht bezahlen wollte.

Der unbefugte Nutzer muss zahlen – befand das Landgericht (LG) München I (Urteil vom 23. 6.2022, Az. 31 S 10277/19). Die Vorinstanz, das Amtsgericht München, hatte die Sache noch anders gesehen und das Bestellen des Abschleppunternehmens durch die Parkplatz-Mieterin als »wirtschaftlich unvernünftig und unverhältnismäßig erachtet«.

Es habe auch keine Wartepflicht bis zum Rufen des Abschleppunternehmers bestanden. Es sei »Risiko des Besitzstörers, dass der Berechtigte sogleich ein Abschleppunternehmen beauftragt«. Autofahrern ist also dringend davon abzuraten, freie Privatparkplätze zu nutzen – und sei es nur für kurze Zeit!

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Mitunter nutzen Autofahrer gern Supermarkt-Parkplätze, obwohl Schilder deutlich anzeigen, dass diese nur für Kunden vorgesehen sind und gegebenenfalls mit einer Abschleppung zu rechnen ist.

Kommt es dann dazu, dass der Wagen entfernt wird, so können sich die Parker nicht damit herausreden, dass es noch eine Vielzahl freier Parkplätze gegeben habe. Dies hat der Bundesgerichtshof klargestellt (BGH-Urteil vom 5.6.2009, Az. V ZR 144/08).

Der BGH befand: »Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stünde das der Befugnis des Supermarktes zum Abschleppen nicht entgegen. Denn der unmittelbare Grundstücksbesitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie habe und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lasse«.

(AI)

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