Neues zur Doppelbesteuerung von Renten

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Wie die verfassungswidrige Doppelbesteuerung einer Rente zu ermitteln ist, hat ein Finanzrichter jüngst geklärt.

Die seit 2005 geltende nachgelagerte Besteuerung von Renten samt Übergangsregelung ist verfassungsgemäß. Das gilt, soweit es nicht zu einer Doppelbesteuerung von eingezahlten Rentenbeiträgen und darauf beruhenden Rentenzahlungen kommt. Das ist der Fall, wenn die Summe der aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen höher ist als die Summe der bei Rentenbeginn voraussichtlich zufließenden steuerfreien Rententeilbeträge.

Nun hat sich erstmals ein Finanzgericht detailliert mit der Frage beschäftigt, wie im Einzelfall konkret eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung der Rente zu ermitteln ist. Hierbei handelt es sich um das Verfahren, das der Bundesfinanzhof mit zahlreichen Fragen an das Finanzgericht zurückverwiesen hat. Diese Nachfolgeentscheidung im zweiten Rechtsgang liegt nun vor.

Erfreulicherweise hat das Finanzgericht die Fragen in etlichen Punkten zugunsten der Rentner beantwortet:

  • Bei der Ermittlung der voraussichtlich steuerfrei zufließenden Rententeilbeträge sind weder der Werbungskosten-Pauschbetrag, der Sonderausgaben-Pauschbetrag, die Sonderausgabenabzüge für die aus der Rente zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge noch die steuerfreien Zuschüsse des Rentenversicherungsträgers zu den Krankenkassenbeiträgen zu berücksichtigen. Auch der Grundfreibetrag bleibt nach Auffassung der Finanzrichter bei der Berechnung außen vor.

    Ebenfalls unberücksichtigt bleibt die Lebenserwartung eines jüngeren Ehepartners im Hinblick auf eine möglicherweise künftig zufließende Hinterbliebenenrente. Maßgebend ist also nur die (bei Rentenbeginn festzustellende) statistische Lebenserwartung des Rentenempfängers selbst.

  • Bei der Ermittlung der aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen gilt nach Auffassung des Finanzgerichts für Jahre, in denen die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen nach der alten Berechnungsmethode ermittelt wurden, Folgendes: In die Berechnung des abziehbaren Teils der Altersvorsorgeaufwendungen sind die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der Sozialversicherung wie auch die Beiträge an eine private Basis-Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung gleichrangig einzustellen.

    Beiträge zu über die Basisabsicherung hinausgehenden Zusatzkrankenversicherungen, kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen sowie Unfall- und Haftpflichtversicherungen sind dagegen nur nachrangig zu berücksichtigen.

    Bei zusammen veranlagten Ehepartnern ist der gewährte gesamte Sonderausgabenabzug zwischen den Partnern »gleichmäßig im Verhältnis der von Ihnen geleisteten und geltend gemachten – ggf. vorrangig zu berücksichtigenden – Versicherungsbeiträge aufzuteilen und dann der anteilig auf die Rentenversicherungsbeiträge des betroffenen Ehegatten entfallende Anteil am Sonderausgabenabzug zu ermitteln«. Eine hälftige Aufteilung des Vorwegabzugs halten die Finanzrichter nicht für sachgerecht.

Nach diesen Grundsätzen berechnet kam das Finanzgericht im zugrunde liegenden Fall jedoch zu dem Ergebnis, dass die Summe der voraussichtlich steuerfrei zufließenden Rententeilbeträge höher ist als die aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen und deshalb keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliege. Dagegen hat der Rentner Revision beim BFH eingelegt (FG Baden-Württemberg vom 1.10.2019, 8 K 3195/16, EFG 2020 S. 116; Az. der Revision X R 33/19). Derzeit liegt dem Bundesfinanzhof noch eine weitere Revision zu dieser Thematik vor (Hessisches Finanzgericht vom 28.5.2018, 7 K 2456/14, EFG 2020 S. 191; Az. der Revision X R 20/19).

Vor allem bei Neurentnern und ehemals Selbstständigen ohne steuerfreien Arbeitgeberanteil könnte ggf. eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegen. Bis die Einzelheiten zur Ermittlung einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung geklärt sind, sollten betroffene Rentner vorsichtshalber gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und mit Hinweis auf die anhängigen Revisionen X R 33/19 und X R 20/19 das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.

(MS)

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