Mietsenkung überprüfen und durchsetzen lassen
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Ein Internet-Portal verspricht: "Wir helfen Mietern. Einfach. Online. Ohne Kostenrisiko". Die hinter dem Portal stehende Firma Lexford vermarktet eine Dienstleistung, die an eine Rechtsberatung zumindest angrenzt. Hier handelt es sich um ein legales Geschäftsmodell, das nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 27.11.2019 (Az. VIII ZR 285/18).
"Wir setzen Mieterrechte durch!", verspricht das Portal www.wenigermiete.de. Das Portal prüft unverbindlich und kostenlos, ob eine Miete, die Verbraucher zahlen, überhöht ist. Wenn der Mieter dann mithilfe von Lexford eine Mietsenkung erstreitet, kassiert die Firma ein Drittel eines jährlich ersparten Betrags. Das Portal erklärt: "Aus dem Herzen Berlins heraus hilft unser Team von Experten und Rechtsanwälten Mietern in ganz Deutschland bei der Durchsetzung ihrer Rechte".
Auf der Startseite des Portals können Mieter den Button "Sparpotenzial" betätigen. Nach Angabe einiger Daten (Name, Vorname, Adresse, E-Mail, Grunddaten zum Mietverhältnis) vergleicht der Rechner die gezahlte Miete mit dem aktuell geltenden regionalen Mietspiegel. Auf Basis dieser Daten ermittelt der Rechner ein "Sparpotenzial" bei der Miete. Dieser Service ist kostenlos und für die Betroffenen unverbindlich.
Genau das tat ein Berliner Mieter, der ab 1.12.2015 für eine 56 m2 große Wohnung eine Kaltmiete in Höhe von 371,57 € (= 6,64 €/m2) zahlte. Die ortsübliche Vergleichsmiete für diese Wohnung – zuzüglich 10 % – belief sich nach dem Berliner Mietspiegel von 2015 auf 346,81 €. Die Miete war damit um knapp 25,– € zu hoch.
Der Mieter beauftragte daraufhin das Portal mit der Geltendmachung und Durchsetzung seiner Forderungen und etwaiger Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse und trat seine Forderungen an das Portal der Firma Lexford ab (§ 556d BGB). Dessen Anwälte machten dann – nach vorherigem Auskunftsverlangen und Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB – gegen die beklagte Wohnungsgesellschaft Ansprüche auf Rückzahlung überhöhter Miete sowie auf Zahlung von Rechtsverfolgungskosten geltend.
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Klage der Firma Lexford nun – anders als die Vorinstanz – statt. Damit ist klar, dass der Vermieter den verlangten Betrag an Lexford zahlen muss. Und wichtiger noch: Das Geschäftsmodell von Lexford, die beim Kammergericht Berlin als "Rechtsdienstleisterin für Inkassodienstleistungen" registriert ist, wurde damit vom obersten deutschen Zivilgericht für rechtens befunden.
Die Tätigkeit der Firma sei – so der BGH – (noch) von der Befugnis gedeckt, Inkassodienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz, nämlich Forderungen einzuziehen, zu erbringen. Sämtliche Maßnahmen, die von der Firma in die Wege geleitet würden, hingen mit der Einziehung der Forderung, die den Gegenstand des Inkassoauftrags bildet (nämlich der Rückforderung überzahlter Mieten), eng zusammen und dienten der Verwirklichung dieser Forderung. Sie seien deshalb insgesamt (noch) als Inkassodienstleistung und nicht als Rechtsdienstleistung und allgemeine Rechtsberatung anzusehen.
(MS)