Betriebsvermögen / Wertpapiere
Wertpapiere können gewillkürtes Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs sein, wenn nicht bereits beim Erwerb der Wertpapiere erkennbar ist, dass sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur einen Verlust bringen. Eine Zurechnung zum Betriebsvermögen scheidet nicht deshalb aus, weil die Wertpapiere in spekulativer Absicht erworben worden sind und Kursverluste in Kauf genommen werden. Diese Kursverluste sind auch dann als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn der Erwerber der Wertpapiere keine kaufmännische Ausbildung hatte.
Verlustbringende Wertpapiere dürfen nicht aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt werden, wenn mit der Einbringung das Ziel verfolgt wird, dem Betrieb keinen Nutzen, sondern einen Verlust zuzuführen. Kommt es zur Einlage, wird der Verlust nicht als Betriebsausgabe anerkannt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 08.08.2001, I R 106/99
H 4.2 Abs. 2 EStR

Witwenrente
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